Die einfache Nachfolgeklausel

Lorenz Abegg, Petra Simmerding und Nuri Aydemir betreiben ein Planungsbüro als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ihr Gesellschaftsvertrag bestimmt: „Stirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft mit seinen Erben fortgesetzt.“ Abegg hält 30 Prozent und stirbt. Erben sind seine Kinder Ida zu 3/4 und Timm zu 1/4. Ida meint, der Anteil gehöre zunächst der Erbengemeinschaft, so dass sie und Timm ihn nur gemeinsam ausüben könnten. Timm meint, er sei mit seinem Viertel selbständiger Gesellschafter geworden.

Steht der Gesellschaftsanteil der Erbengemeinschaft zu oder jedem Erben einzeln?

Lösung

Jedem Erben einzeln, § 711 II 2 BGB, und das Recht der Erbengemeinschaft findet darauf nach § 711 II 3 BGB keine Anwendung. Timm hat Recht.

  • Die Klausel ist eine einfache Nachfolgeklausel, und § 711 II 1 BGB knüpft daran den Übergang des Anteils auf den Erben. Abeggs Mitgliedschaft ist also nicht erloschen, sondern übergegangen.
  • Fraglich ist die Lage bei mehreren Erben. Das Erbrecht ließe erwarten, dass der Anteil als Nachlassgegenstand in das Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft fällt (§ 2032 I BGB). § 711 II 2 BGB ordnet das Gegenteil an: „Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zu.“ Ida wird Gesellschafterin mit 22,5 Prozent, Timm mit 7,5 Prozent.
  • § 711 II 3 BGB zieht die Folgerung ausdrücklich: „Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden insoweit keine Anwendung.“ Damit sind §§ 2032 ff. BGB für den Anteil ausgeschaltet – kein gemeinschaftliches Verwalten nach § 2038 BGB, keine Einziehungsbefugnis nach § 2039 BGB, keine Verfügungsbeschränkung nach § 2040 BGB. Jeder Erbe übt seine Mitgliedschaftsrechte selbst aus.
  • Die Sondererbfolge steht damit im Gesetz. Sie musste früher gegen das Erbengemeinschaftsrecht entwickelt werden; seit dem 1. Januar 2024 ist sie geschriebenes Recht, und eine Darstellung, die sie als Richterrecht einführt, ist überholt. Das gilt auch für den früheren Streit um die einfache Nachfolgeklausel – er hat seinen Gegenstand verloren.
  • Bei einer eintragungsfähigen Gesellschaft kommt § 724 BGB hinzu. Erfüllt die Gesellschaft die Voraussetzungen des § 107 I HGB, kann jeder Erbe verlangen, ihm die Stellung eines Kommanditisten einzuräumen und seinen Anteil als Kommanditeinlage anzuerkennen (§ 724 I BGB). Lehnen die übrigen Gesellschafter ab oder ist die Fortsetzung als Kommanditgesellschaft nicht möglich, kann der Erbe die Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Frist beenden (§ 724 II BGB). Die Rechte bestehen nur drei Monate (§ 724 III BGB), und wer in dieser Zeit ausscheidet oder Kommanditist wird, haftet für die bis dahin entstandenen Verbindlichkeiten nur nach den Vorschriften über die Nachlasshaftung (§ 724 IV BGB).
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