Die Eigentumsvermutung des § 1362 BGB (Grundfall)

Gegen Markus Rehberg läuft ein rechtskräftiger Zahlungstitel über 14.000 €. Am 6. Mai 2026 pfändet die Gerichtsvollzieherin in der Ehewohnung, die Rehberg mit seiner Frau Charlotte Rehberg bewohnt, ein Rennrad im Wert von 3.200 €. Das Rad hat Charlotte Rehberg vor der Ehe von ihrem eigenen Geld gekauft; sie ist Eigentümerin und kann das mit der Rechnung belegen. Beide leben zusammen.

Kann Charlotte Rehberg die Pfändung des Rennrads abwenden?

Lösung

Ja – sie ist Eigentümerin und kann das der Vollstreckung entgegenstehende Recht mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend machen; die Vermutung des § 1362 I 1 BGB ist widerlegbar.

  • § 1362 I 1 BGB vermutet zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Das Rennrad stand in der Ehewohnung und damit im Besitz beider; die Vermutung greift.
  • Die Vermutung ist eine widerlegliche Eigentumsvermutung im Sinne des § 292 ZPO. Sie erleichtert dem Gläubiger den Zugriff, schafft aber kein Eigentum. Wer den Beweis des Gegenteils führt, beseitigt sie.
  • Fraglich ist der richtige Weg. Die Pfändung war formell rechtmäßig: Die Gerichtsvollzieherin durfte nach § 739 ZPO vom Gewahrsam des Schuldners ausgehen und musste die Eigentumslage nicht aufklären. Angegriffen wird deshalb nicht das Verfahren, sondern das materielle Recht – und dafür ist die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO der Rechtsbehelf. Charlotte Rehberg macht ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend, nämlich ihr Eigentum.
  • Die Rechnung auf ihren Namen aus der Zeit vor der Ehe ist der Beweis des Gegenteils. Die Klage hat Erfolg.
  • Die Vermutung gilt in jedem Güterstand: § 1362 BGB steht bei den allgemeinen Ehewirkungen und hängt weder an der Zugewinngemeinschaft noch an einem Ehevertrag.
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