Die Ehewohnung in der Trennungszeit und nach der Scheidung (Grundfall)
Ayla Demir und Robert Hauser sind verheiratet und haben zwei Kinder, vier und sieben Jahre alt. Die Familie bewohnt eine 95 Quadratmeter große Mietwohnung in Bochum; beide Ehegatten stehen im Mietvertrag. Seit dem Frühjahr kommt Hauser mehrmals in der Woche nachts betrunken nach Hause, schaltet im Wohnzimmer laut Musik ein und schlägt Türen. Die Kinder wachen davon regelmäßig auf; die Erzieherin des Kindergartens spricht Demir auf die Erschöpfung der Vierjährigen an. Demir will, dass Hauser auszieht.
Kann Demir von Hauser verlangen, ihr die Wohnung allein zu überlassen?
Lösung
Demir kann nach § 1361b I 1 BGB die Überlassung der Ehewohnung zur alleinigen Benutzung verlangen; die Beeinträchtigung der Kinder trägt die unbillige Härte, § 1361b I 2 BGB.
- § 1361b I 1 BGB setzt voraus, dass die Ehegatten getrennt leben oder einer von ihnen getrennt leben will. Die zweite Alternative genügt hier: Demir will die Trennung, und die Vorschrift greift schon vor dem Auszug.
- Fraglich ist die unbillige Härte. Verlangt ist, dass die Überlassung – auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten – notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Die Schwelle liegt hoch: Der gewöhnliche Streit einer zerrütteten Ehe genügt nicht.
- § 1361b I 2 BGB stellt klar, dass eine unbillige Härte auch dann gegeben sein kann, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Die Kinder werden mehrmals wöchentlich nachts geweckt, die Jüngere ist erkennbar übermüdet. Damit ist die Schwelle erreicht; eine Verletzung Demirs ist daneben nicht erforderlich.
- Stünde die Wohnung im Eigentum Hausers, wäre das nach § 1361b I 3 BGB besonders zu berücksichtigen – ausgeschlossen wäre die Überlassung auch dann nicht. Hier sind beide Mieter.
- Rechtsfolge: Überlassung zur alleinigen Benutzung, ganz oder teilweise. Der weichende Ehegatte darf die Nutzung nicht erschweren und kann nach § 1361b III 2 BGB eine Vergütung verlangen, soweit das der Billigkeit entspricht. Die Miet- und Eigentumslage bleibt unberührt.