Die Drittwiderklage (Grundfall)
Die Unternehmensberaterin Hanna Voß hat gegen Petra Mahlow eine Honorarforderung von 11.000 Euro und tritt sie im Februar 2026 an Oskar Blum ab. Blum klagt gegen Mahlow auf Zahlung. Mahlow bestreitet die Forderung und will zugleich gegenüber Voß geklärt wissen, dass sie ihr nichts schuldet. Voß berühmt sich der Forderung weiterhin für den Fall, dass die Abtretung unwirksam ist. Mahlow erhebt deshalb neben ihrem Klageabweisungsantrag Widerklage gegen Voß.
Ist die Drittwiderklage zulässig?
Lösung
Ja. § 33 ZPO ist auf die Drittwiderklage gegen den Zedenten entsprechend anzuwenden, und das Feststellungsinteresse folgt aus der Berühmung.
- Die Drittwiderklage richtet sich gegen eine bisher nicht beteiligte Person. Das Gesetz regelt sie nicht. Sie wird an § 33 ZPO und an den Maßstäben der Klageänderung entwickelt.
- Der Bundesgerichtshof hat die Frage entschieden: „Die Bestimmung über den besonderen Gerichtsstand der Widerklage ist auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung entsprechend anzuwenden“ (BGH, Beschl. v. 30.9.2010 – Xa ARZ 191/10).
- Der Gegenstand der Drittwiderklage ist mit dem der Klage eng verknüpft: Beide hängen davon ab, ob die Honorarforderung entstanden ist. Voß wird dadurch nicht an einen sachfremden Gerichtsstand gezogen.
- Das Feststellungsinteresse nach § 256 I ZPO liegt vor, weil Voß sich der Forderung berühmt und Mahlow sonst nach einem Obsiegen gegen Blum ein zweites Mal in Anspruch genommen werden könnte.
- Die doppelte Inanspruchnahme ist damit ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 11.10.2018 – I ZR 114/17).