Die Charge Backmalz

Die Rauhbek Möbelwerke GmbH ist inzwischen mit einer Tochtergesellschaft im Lebensmittelbereich tätig und liefert der Großbäckerei Sunder ein Backmalz, das sie selbst nicht herstellt, sondern von einem Mälzereibetrieb bezieht und unverändert in 25-kg-Säcke abfüllt. In einer Charge steckt ein zu hoher Anteil eines Schimmelpilzgifts, weil die Gerste feucht gelagert war. Sunder verbäckt das Malz zu Broten; Ferdinand Twelker kauft eines und erkrankt an einer schweren Magen-Darm-Entzündung, drei Wochen arbeitsunfähig, 2.600 € Behandlungskosten und Verdienstausfall.

Kann Twelker die 2.600 € von Rauhbek verlangen?

Lösung

Ja, aus § 1 I 1 ProdHaftG. Das Malz ist ein Grundstoff im Sinne des § 4 I 1 ProdHaftG, und dass Rauhbek es nur abgefüllt hat, ändert daran nichts.

Der Grundstoff ist ein Produkt. § 2 ProdHaftG erfasst jede bewegliche Sache „auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache … bildet“. Das Malz geht im Brot auf und bleibt gleichwohl Produkt; das Brot ist ein zweites. Beide sind fehlerhaft, und beide Hersteller haften nebeneinander.

Fraglich ist, ob Rauhbek Herstellerin ist. § 4 I 1 ProdHaftG definiert: „Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat.“ Rauhbek hat das Malz nicht gemälzt – aber sie hat es unter eigenem Namen in eigene Säcke abgefüllt und so in den Verkehr gebracht. Damit greift jedenfalls § 4 I 2 ProdHaftG: „Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.“ Wer seinen Namen auf den Sack druckt, haftet wie der Hersteller – auf die Verarbeitungstiefe kommt es nicht an.

Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind heute nicht ausgenommen. § 2 ProdHaftG kennt keine Bereichsausnahme für unverarbeitete Naturprodukte oder Jagderzeugnisse; wer eine solche Ausnahme aus älterem Lehrmaterial mitbringt, prüft ein Gesetz, das so nicht mehr gilt.

Was Rauhbek noch versuchen könnte, und warum es scheitert. § 1 III 1 ProdHaftG entlastet den Hersteller eines Teilprodukts, wenn der Fehler „durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist“; Satz 2 erstreckt das auf den Grundstoffhersteller. Hier liegt es umgekehrt: Der Fehler steckt im Grundstoff und schlägt ins Endprodukt durch. Die Vorschrift entlastet den Zulieferer nur, wenn der Fehler aus der Konstruktion oder der Anleitung des Endherstellers stammt.

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