Die Bürgschaft nach dem Rohbau
Die Logopädin Henrike Wallbaum lässt von der Baugesellschaft Marlon Tondorf ein Einfamilienhaus für 495.000 € schlüsselfertig errichten. Nach dem Rohbau wird Tondorf nervös, weil Wallbaum eine Abschlagsrechnung erst nach vier Wochen bezahlt hat. Er fordert sie am 3. August schriftlich auf, bis zum 20. August für die noch offene Vergütung von 260.000 € zuzüglich 26.000 € Nebenforderungen eine Bankbürgschaft zu stellen. Wallbaum reagiert nicht. Am 24. August kündigt Tondorf den Vertrag mit unterschriebenem Brief und verlangt Vergütung nach § 650f V BGB.
Hat Tondorfs Kündigung den Vertrag beendet?