Die Bürgschaft des Vaters
Nele Wirtz hat bei Zweiradhaus Pohlbrink ein Lastenrad für 4.200 € gekauft, finanziert über ein im Laden vermitteltes und direkt an Pohlbrink ausgezahltes Darlehen der Uferbank AG, und den Darlehensvertrag wirksam widerrufen. Sie fragt sich nun, an wen sie das Rad zurückgeben muss — Pohlbrink will es nicht, die Bank sagt, sie handele nicht mit Fahrrädern. Zusätzlich hatte ihr Vater Bodo Wirtz gegenüber der Uferbank AG eine schriftliche Bürgschaft für das Darlehen übernommen (§ 766 S. 1 BGB); die Bank hält ihm nun vor, er hafte unabhängig vom Widerruf seiner Tochter.
Kann die Uferbank AG von Bodo Wirtz Zahlung aus der Bürgschaft verlangen?
Lösung
Die Uferbank AG könnte gegen Bodo Wirtz einen Anspruch auf Zahlung aus der Bürgschaft haben. Fraglich ist, ob die gesicherte Hauptforderung den Widerruf überstanden hat — die Bürgschaft folgt ihr nach § 767 I 1 BGB.
Aus dem Dreieck Wirtz–Pohlbrink–Bank wird bei der Rückabwicklung eine gerade Linie. § 358 IV 5 BGB bestimmt: Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. Das Geld war längst bei Pohlbrink. Die Bank rückt damit an die Stelle des Verkäufers: Wirtz gibt das Rad an die Bank zurück — nicht an Pohlbrink, der es nicht will — und verlangt von ihr die gezahlten Raten.
Der Sinn ist die Bündelung: Der Verbraucher soll nicht zwischen zwei Vertragspartnern hin- und hergeschickt werden, von denen jeder auf den anderen zeigt. Wie Bank und Händler sich intern auseinandersetzen, ist deren Sache.
Damit zur Bürgschaft. Sie ist akzessorisch, das heißt: Sie hat kein Eigenleben, sondern hängt in Bestand und Umfang an der Forderung, die sie sichert. § 767 I 1 BGB sagt genau das — für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Bodo Wirtz hat für den Anspruch der Bank auf Rückzahlung des Darlehens aus § 488 I 2 BGB gebürgt. Dieser Anspruch ist mit dem Widerruf seiner Tochter entfallen; damit fällt die Bürgenhaftung für ihn mit.
Für die Rückgewähransprüche aus der Abwicklung haftet der Bürge nur, wenn die Bürgschaftserklärung sie erfasst — das ist eine Frage der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB. Eine Bürgschaft „für alle Ansprüche aus dem Darlehensvertrag“ kann sie einschließen, eine Bürgschaft „für die Rückzahlung des Darlehens“ spricht dagegen.
Eine Stufe früher hätte dem Bürgen nach h. M. die Einrede des § 770 I BGB entsprechend geholfen: Solange der Hauptschuldner sein Widerrufsrecht noch ausüben kann, darf der Bürge die Zahlung verweigern. Geschrieben ist die Vorschrift für die Anfechtung; sie wird über ihren Wortlaut hinaus auf die übrigen Gestaltungsrechte des Hauptschuldners erstreckt — auf Rechte also, mit denen er die Rechtslage durch einseitige Erklärung verändern kann, wie Rücktritt, Minderung und eben den Widerruf. Der Grund ist immer derselbe: Der Bürge soll nicht schlechter stehen als der Hauptschuldner. Im Fall ist die Einrede erledigt, weil Nele Wirtz bereits widerrufen hat — dann trägt schon § 767 I 1 BGB.
Ergebnis: Die Uferbank AG kann von Bodo Wirtz keine Zahlung aus der Bürgschaft verlangen — mit dem Widerruf entfällt die gesicherte Hauptforderung, und die Bürgschaft folgt ihr nach § 767 I 1 BGB.