Die bezahlte Teillieferung

Die Kelterei Ohlwein und die Molkerei Reetberg einigen sich über 40.000 Liter Apfelsaftkonzentrat zu 1,85 € je Liter; die Rückführung der Mehrwegtanks bleibt ausdrücklich offen, weil Reetberg auf einer gesonderten Einigung besteht. Ohlwein liefert gleichwohl acht Tage später 10.000 Liter, Reetberg nimmt sie an, füllt sie ab und überweist 18.500 €. Über die Tanks wird nie gesprochen. Nach der zweiten Teillieferung streiten die Parteien über die Restmenge; Ohlwein beruft sich nun darauf, ein Vertrag sei nie zustande gekommen.

Kann Reetberg Lieferung der Restmenge verlangen?

Lösung

Reetberg könnte gegen Ohlwein einen Anspruch auf Lieferung der Restmenge haben; das setzt voraus, dass trotz des offen gebliebenen Punktes ein Vertrag zustande gekommen ist. § 154 I 1 BGB könnte dem entgegenstehen.

Der Wortlaut trägt das Ergebnis: § 154 I 1 BGB spricht von „im Zweifel“ und stellt damit nur eine widerlegliche Vermutung auf, keine zwingende Rechtsfolge. Fraglich ist deshalb allein, ob die Parteien trotz des offenen Punktes gebunden sein wollten — das beurteilt sich nach §§ 133, 157 BGB unter Einbeziehung des nachträglichen Verhaltens, weil dieses Rückschlüsse auf den Willen bei Vertragsschluss erlaubt.

Ohlwein hat geliefert, Reetberg hat abgenommen, abgefüllt und 18.500 € überwiesen — beide haben über Wochen so gehandelt, als bestünde der Vertrag. Wer die Hauptleistung erbringt und entgegennimmt, gibt zu erkennen, dass ihm der offene Restpunkt den Vertragsschluss nicht wert war. Der Zweifel, von dem § 154 I 1 BGB spricht, ist damit ausgeräumt; der Vertrag besteht. Die offen gebliebene Tankrückführung wird durch ergänzende Vertragsauslegung gefüllt — man fragt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten —, hilfsweise durch das Gesetz.

Der Fall ist kein Streitstand, sondern eine Anwendung des Wortlauts: Wer § 154 I 1 BGB liest, statt ihn zu zitieren, findet die Lösung in zwei Wörtern.

Ergebnis: Reetberg kann die Lieferung der Restmenge verlangen — § 154 I 1 BGB stellt nur eine widerlegliche Vermutung auf, und das Verhalten beider Seiten hat den Zweifel ausgeräumt.

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