Die betriebsbedingte Kündigung: Unternehmerentscheidung und Weiterbeschäftigung (Grundfall)
Die Möbelwerkstatt Cardoso GmbH beschäftigt 55 Arbeitnehmer. Nachdem die Geschäftsführung durchgerechnet hat, dass die eigene Beizerei nur noch zu 40 Prozent ausgelastet ist, beschließt sie am 12. Januar 2026, die Oberflächenbehandlung künftig von einem auswärtigen Lohnbetrieb ausführen zu lassen, die Beizerei zum 30. Juni 2026 zu schließen und die Anlagen zu verkaufen. Die vier dortigen Arbeitsplätze fallen ersatzlos weg. Der Beizerin Gesine Tamm, seit 2014 im Betrieb, wird am 20. Februar 2026 gekündigt. Ein freier Arbeitsplatz ist im Unternehmen nicht vorhanden.
Ist die Kündigung sozial gerechtfertigt?
Lösung
Ja – die Schließung der Beizerei lässt das Beschäftigungsbedürfnis entfallen und begründet ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 II 1 KSchG.
- Der Erste Abschnitt des KSchG ist anwendbar.
- Das betriebliche Erfordernis beruht auf einer Unternehmerentscheidung: der Verlagerung der Oberflächenbehandlung nach außen und der Schließung der Beizerei.
- Fraglich ist, wie weit diese Entscheidung überprüfbar ist. § 1 II 1 KSchG fragt nicht, ob die Entscheidung kaufmännisch richtig war, sondern ob sie ein Erfordernis erzeugt hat, das der Weiterbeschäftigung entgegensteht. Die Entscheidung selbst wird deshalb nach st. Rspr. des BAG nur auf offenbare Unsachlichkeit, Unvernunft oder Willkür geprüft. Die Auslastung von 40 Prozent und der Verkauf der Anlagen zeigen eine nachvollziehbare kaufmännische Überlegung. Willkür liegt fern.
- Der Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses ist die Folge, die sich prüfen lässt: Nach dem 30. Juni 2026 gibt es im Betrieb keine Beiztätigkeit mehr.
- Dringend ist das Erfordernis, weil kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem Tamm weiterbeschäftigt werden könnte.
- Die Tatsachen, die die Kündigung bedingen, hat nach § 1 II 4 KSchG der Arbeitgeber zu beweisen – hier den Beschluss, seine Umsetzung und den Wegfall der Arbeit. Ob unter mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern die richtige Auswahl getroffen wurde, ist eine eigene Frage (§ 1 III KSchG, dazu MF-6.06).