Die Bestellung über den Praxisaccount
Deniz Yürek, selbständiger Physiotherapeut, unterhält im Onlineshop der Praxisbedarf Wienecke GmbH ein Geschäftskundenkonto, das auf „Physiotherapie Yürek“ lautet und mit dem er Rabatte und Rechnungskauf erhält. Am 8. August 2026 bestellt er über dieses Konto einen Massagesessel für 3.900 €. Der Sessel ist ausschließlich für sein Wohnzimmer bestimmt; Yürek sagt das niemandem, und aus der Bestellung geht es nicht hervor. Am 20. August erklärt er den Widerruf. Wienecke lehnt ab: Wer über ein Geschäftskonto bestelle und die Rechnung an die Praxis adressieren lasse, könne sich nicht hinterher auf den Verbraucherschutz berufen.
Kann Yürek von Wienecke nach Widerruf die 3.900 € zurückverlangen?
Lösung
Str.; nach der herrschenden Ansicht ja. Maßgeblich ist der objektiv verfolgte Zweck, nicht das, was der Vertragspartner erkennen konnte.
Ansicht A stellt auf die Erkennbarkeit ab: Wer einen unternehmerischen Anschein setzt, muss sich daran festhalten lassen. Teleologisch trägt das den Vertrauensschutz des Verkäufers, der seine Kalkulation, seine Belehrungspflichten und seine AGB danach ausrichten muss, mit wem er es zu tun hat. Ein Geschäftskonto, ein Firmenname, Rechnungskauf und Rabatte sind ein geschlossenes Bild; § 242 BGB verbietet es, es nachträglich umzudrehen.
Ansicht B — die herrschende — stellt auf den objektiv verfolgten Zweck ab. Schon der Wortlaut des § 13 BGB knüpft an die Zwecke an, zu denen das Geschäft abgeschlossen wird, nicht an den erweckten Anschein; und § 361 II BGB verbietet Abweichungen zum Nachteil des Verbrauchers und erstreckt die Vorschriften ausdrücklich auf „anderweitige Gestaltungen“, mit denen sie umgangen werden. Ein Verbraucherstatus, den man durch die Wahl eines Bestellwegs verlieren könnte, wäre disponibel; das soll er nicht sein.
Die herrschende Meinung macht dabei eine eng gefasste Ausnahme, und die gehört in die Antwort: Wer eindeutig und zurechenbar den Eindruck erweckt, in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit zu handeln — etwa indem er ausdrücklich erklärt, für den Betrieb zu kaufen, oder um einen gewerbespezifischen Preisnachlass bittet —, kann sich später nicht auf § 13 BGB berufen. Bloßes Schweigen genügt dafür nicht.
Subsumtion: Yürek hat nichts erklärt; er hat lediglich ein vorhandenes Konto benutzt. Das ist kein eindeutiges Verhalten in diesem Sinne. Damit bleibt es beim objektiven Zweck — Wohnzimmer, also privat —, und der Widerruf greift.
Ergebnisrelevant ist der Streit in vollem Umfang: Nach A bleibt Yürek an den Kauf des Sessels gebunden, nach B erhält er 3.900 € zurück. In der Klausur entscheidet man ihn und nennt dabei die Beweisfrage: Für die Umstände, aus denen sich eindeutig ein Handeln zu beruflichen Zwecken ergibt, ist der Unternehmer darlegungs- und beweisbelastet — er beruft sich auf die Ausnahme.
Häufiger Fehler · Klausurtipp — Die Verbrauchereigenschaft wird an der Person festgemacht („er ist doch Physiotherapeut“) statt am Geschäft. §§ 13, 14 BGB sind geschäftsbezogen: Dieselbe Person ist beim Kauf der Behandlungsliege Unternehmerin und beim Kauf des Kühlschranks Verbraucherin. Und die Prüfung gehört an den Anfang des Gutachtens, nicht ans Ende — von ihr hängen der Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB, die Reichweite der §§ 305 II, III, 308, 309 BGB (§ 310 I 1 BGB) und die Anwendbarkeit der §§ 474 ff. BGB gleichzeitig ab.