Die Auflage, das Haus weiterzugeben

Hildburg Zanner überträgt ihrem Neffen Ansgar Weilrath zu Lebzeiten und notariell ihr Wohnhaus. Der Schenkungsvertrag enthält eine Auflage zugunsten ihres Patenkinds Juno Riewe. In der ersten Fassung lautet sie: „Weilrath ist verpflichtet, das Haus spätestens mit seinem Ableben unentgeltlich auf Riewe zu übertragen.“ In der zweiten Fassung lautet sie: „Weilrath ist verpflichtet, Riewe ein Schenkungsversprechen über das Haus zu erteilen, das unter der Bedingung steht, dass Riewe ihn überlebt.“ Nach Zanners Tod verlangt Riewe von Weilrath in beiden Fassungen die Erfüllung der Auflage.

Kann Riewe von Weilrath in der ersten und in der zweiten Fassung die Erfüllung der Auflage verlangen?

Lösung

In der ersten Fassung ja, in der zweiten nein: Die zweite Auflage ist nach § 2302 BGB nichtig.

  • § 2302 BGB ist die Prüfnorm. „Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.“ Geschützt ist die Testierfreiheit: Über sein Vermögen von Todes wegen soll jeder bis zuletzt frei entscheiden können, und eine vertragliche Bindung daran ist – außerhalb des Erbvertrags – ausgeschlossen.
  • Fraglich ist, ob eine Weitergabeauflage den Beschenkten zu einer Verfügung von Todes wegen verpflichtet. Für die erste Fassung hat der Bundesgerichtshof das verneint (Urt. v. 28.11.2023 – X ZR 11/21 = BGHZ 239, 90). Der amtliche Leitsatz lautet: „Eine Auflage, die den Beschenkten verpflichtet, den geschenkten Gegenstand spätestens mit seinem Ableben unentgeltlich auf einen Dritten zu übertragen, fällt nicht ohne weiteres unter den Tatbestand des § 2302 BGB.“ Der Grund liegt im Wortlaut der Auflage: Sie verlangt eine Übertragung unter Lebenden, für die der späteste Zeitpunkt benannt ist, und nicht die Errichtung einer letztwilligen Verfügung.
  • Die zweite Fassung fällt. Ihr amtlicher Leitsatz: „Eine Auflage, die den Beschenkten verpflichtet, zugunsten eines Dritten ein Schenkungsversprechen abzugeben, das unter der Bedingung steht, dass der Dritte den Beschenkten überlebt, ist nach § 2302 BGB nichtig.“ Die Kette ist zweigliedrig und läuft über die Vorschrift des Grundfalls: Ein Schenkungsversprechen unter Überlebensbedingung unterliegt nach § 2301 I 1 BGB den Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen. Wer sich verpflichtet, ein solches Versprechen abzugeben, verpflichtet sich damit zur Errichtung einer Verfügung von Todes wegen – und genau das verbietet § 2302 BGB.
  • Der sichere Weg steht im dritten Leitsatz: „Wirksam ist eine Auflage, wenn die Parteien des Schenkungsvertrags bereits einen – wenn auch bedingten – Anspruch des Dritten auf Übereignung des geschenkten Gegenstands begründen.“ Wer den Anspruch des Dritten sogleich im Schenkungsvertrag begründet, hat eine Rechtsposition unter Lebenden geschaffen. Der Beschenkte muss dann nichts mehr von Todes wegen verfügen.
  • Die Grenze verläuft also nicht am Zeitpunkt, sondern am Instrument. Dass der Vermögenswert erst mit dem Tod des Beschenkten weiterwandert, macht die Abrede nicht zur Verfügung von Todes wegen. Sie wird es erst, wenn sie den Beschenkten zwingt, seine eigene Testierfreiheit einzusetzen.

Häufiger Fehler · Klausurtipp – § 2301 BGB wird geprüft, sobald in einem Sachverhalt der Tod vorkommt. Frage zuerst, ob der Erwerb oder nur die Fälligkeit vom Tod abhängt: Nur im ersten Fall ist der Tod Bedingung, und nur dann führt § 2301 I 1 BGB in das Erbrecht. Und schreibe die Formprüfung aus – Testament und Erbvertrag scheitern an verschiedenen Vorschriften, und ein pauschales „Form nicht gewahrt“ lässt Punkte liegen.

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