Die Anleitung mit der falschen Schraubenlänge
Die Lehrerin Sibylle Gerdes hat beim Möbelhaus von Paul Wachsmuth ein Hochbett-Bausatzsystem für 890 € gekauft und selbst aufgebaut. Die beiliegende Montageanleitung nennt für die Verbindung der Kopfteile Schrauben von 40 mm Länge; erforderlich sind 60 mm, die kürzeren fassen im Querträger nicht. Gerdes hat die Anleitung Schritt für Schritt befolgt. Nach drei Wochen gibt die Verbindung nach, das Bett kippt zur Seite, zwei Querträger reißen aus. Wachsmuth sagt, das Material sei einwandfrei gewesen und Gerdes habe eben falsch gebaut.
Kann Gerdes von Wachsmuth Nacherfüllung verlangen?
Lösung
Ja, aus §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB. Eine fehlerhafte Montageanleitung steht der unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer gleich.
Fraglich ist, wer das Risiko einer Fehlmontage trägt, wenn der Käufer selbst montiert. § 434 IV Nr. 2 BGB beantwortet das: Die Sache entspricht den Montageanforderungen auch dann, wenn die Montage unsachgemäß war — aber nur, wenn dies „weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht“. Im Umkehrschluss: Beruht der Fehler auf der Anleitung, ist die Sache mangelhaft.
Subsumtion: Die Anleitung nennt eine Schraubenlänge, die nicht trägt — sie ist mangelhaft. Gerdes hat sie befolgt; die Fehlmontage beruht also auf ihr. Damit sind die Montageanforderungen verfehlt, obwohl Wachsmuth die Hand nicht am Werkstück hatte.
Die Vorschrift verteilt eine Beweislast, nicht nur eine Haftung. Sie ist negativ formuliert: Mangelfreiheit tritt nur ein, wenn die Ursache weder beim Verkäufer noch in der Anleitung liegt. Bleibt offen, woran es lag, geht das zu Lasten des Verkäufers, weil er die Mangelfreiheit darzulegen hat. Im Verbrauchsgüterkauf verstärkt § 477 I 1 BGB das noch für ein Jahr.
Die Grenze: Hat der Käufer die richtige Anleitung nicht gelesen oder eigenmächtig anders gebaut, beruht der Fehler weder auf dem Verkäufer noch auf der Anleitung — dann bleibt es bei Nr. 2, und die Sache ist mangelfrei. Der Prüfungssatz muss deshalb die Kausalität ansprechen: Wäre bei Befolgung einer richtigen Anleitung nichts passiert?
Auch die ausgerissenen Querträger sind erfasst: Sie sind Folge desselben Mangels. Ob Gerdes daneben Schadensersatz verlangen kann — etwa für ein beschädigtes Parkett —, richtet sich nach §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB und gehört in Feld 3.