Die Angabe, die niemand liest

Sonja Brachvogel finanziert am 4. Mai 2023 einen Gebrauchtwagen aus dem Autohaus Terbeck über ein Darlehen der Autofinanzbank Vehlow AG — 21.000 €, 60 Raten. Der Vertrag ist schriftlich geschlossen. Die Widerrufsinformation hat Vehlow selbst formuliert und nicht das gesetzliche Muster verwendet; sie lautet: „Die Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt mit dem Tag des Vertragsschlusses.“ Von der Aushändigung der Vertragsurkunde und von den Pflichtangaben ist keine Rede. Am 3. März 2027 — nach 46 gezahlten Raten, das Darlehen läuft noch — erklärt Brachvogel den Widerruf. Vehlow hält ihn für verspätet: Vier Jahre nach Vertragsschluss sei Schluss.

Kann Brachvogel den Darlehensvertrag am 3. März 2027 noch widerrufen?

Lösung

Brachvogel könnte den Darlehensvertrag am 3. März 2027 noch nach § 495 I BGB widerrufen haben. Zu prüfen ist, ob die Widerrufsfrist nach § 356b BGB überhaupt zu laufen begonnen hat und ob das Widerrufsrecht inzwischen durch Zeitablauf erloschen ist.

Das Widerrufsrecht gibt § 495 I BGB; die Frist beträgt über § 355 II 1 BGB 14 Tage. Wann sie zu laufen beginnt, sagt aber nicht § 355, sondern § 356b BGB: nicht vor Aushändigung der Vertragsurkunde oder einer Abschrift (Absatz 1) und, wenn Pflichtangaben fehlen, erst mit deren Nachholung — dann allerdings mit einer Frist von einem Monat (Absatz 2 Sätze 1 und 3).

Fraglich ist, welche Folge die falsche Widerrufsinformation hat. Sie setzt den Fristbeginn auf den Vertragsschluss und verschweigt damit gerade das, was das Gesetz voranstellt: Aushändigung der Urkunde und Vollständigkeit der Pflichtangaben. Eine Belehrung, die den Fristbeginn zu früh ansetzt, unterrichtet den Verbraucher nicht über „die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts“ — die Frist ist also nie in Lauf gesetzt worden.

Den sicheren Weg hätte Vehlow gehabt: Verwendet der Darlehensgeber die vorgegebene Musterklausel, gilt die Widerrufsinformation kraft Gesetzlichkeitsfiktion als ordnungsgemäß (Art. 247 § 6 II 3 EGBGB, Muster in Anlage 7). Wer stattdessen selbst formuliert, trägt das Risiko jeder Abweichung; dieses Risiko hat sich hier verwirklicht.

Und nun der Punkt, an dem die meisten falsch rechnen: § 356b II 4 BGB ordnet an, dass das Widerrufsrecht „bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag … spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt“ erlischt. Für den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag gibt es keine solche Grenze — und auch § 356 IV 1 BGB hilft der Bank nicht, denn er gilt für Außergeschäftsraum- und Fernabsatzverträge, nicht für das Widerrufsrecht aus § 495 I BGB. Daher rührt der Ausdruck vom „ewigen Widerrufsrecht“.

Ewig heißt aber nicht grenzenlos, und das ist der zweite Ertrag des Falles. Nicht jeder Mangel einer Pflichtangabe hemmt den Fristbeginn: Er tut es nur, wenn er geeignet ist, die Widerrufsentscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen, und dazu muss die Angabe den Kern der darlehensvertraglichen Vereinbarungen betreffen; die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters bleibt daneben anwendbar (BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22). In jener Entscheidung hat der BGH einer unvollständigen Angabe zum Verzugszinssatz die Kraft abgesprochen, den Fristbeginn zu hindern. Man prüft deshalb zweistufig: erst, ob eine Angabe fehlt oder falsch ist, dann, ob dieser Mangel den Kern betrifft. Randangaben wie die Anschrift der Aufsichtsbehörde tragen den ewigen Widerruf nicht; eine Belehrung, die den Fristbeginn selbst falsch angibt, trägt ihn sehr wohl, denn sie betrifft das Widerrufsrecht als solches.

Rechtsfolge des Widerrufs: Brachvogel gibt das empfangene Kapital zurück, die Bank die gezahlten Raten; nach § 357b I BGB binnen 30 Tagen, und nach § 357b III 1 BGB schuldet sie für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung den vereinbarten Sollzins. Ist der Darlehensvertrag mit dem Kaufvertrag verbunden — und beim finanzierten Autokauf über den Händler ist er das meistens —, greift zusätzlich § 358 BGB (MF-7.10).

Ergebnis: Brachvogel kann den Darlehensvertrag am 3. März 2027 noch widerrufen. Beim Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag gibt es keine Höchstfrist; fehlt eine Pflichtangabe, beginnt die Widerrufsfrist nach § 356b II 1 BGB nicht, und die Zwölfmonatsgrenze des § 356b II 4 BGB gilt nur für Immobiliardarlehen.

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