Die Anfechtung durch den leiblichen Vater (Grundfall)
Anna Krüger ist mit Robert Krüger verheiratet. Ihre Tochter Malin, jetzt vier Jahre alt, stammt aus einer kurzen Beziehung zu Thies Wendland; Robert Krüger ist nach § 1592 Nr. 1 BGB ihr rechtlicher Vater, lebt seit der Geburt mit ihr und ihrer Mutter zusammen, bringt sie in den Kindergarten und betreut sie an seinen freien Tagen. Wendland hat im Januar dieses Jahres von seiner Vaterschaft erfahren. Er will rechtlicher Vater werden und ficht im März an.
Kann Wendland die Vaterschaft Robert Krügers anfechten?
Lösung
Nein. Er ist zwar nach § 1600 I 1 Nr. 2, I 2 BGB anfechtungsberechtigt und in der Frist; die Anfechtung ist aber nach § 1600 III 1 BGB ausgeschlossen, weil zwischen Malin und Robert Krüger eine sozial-familiäre Beziehung besteht.
- Anfechtungsberechtigung: § 1600 I 1 Nr. 2 BGB nennt den Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Nach § 1600 I 2 BGB setzt die Anfechtung nach Nr. 2 voraus, dass der Anfechtende der leibliche Vater ist. Die Versicherung eröffnet also nur das Verfahren; die leibliche Vaterschaft ist Tatbestandsvoraussetzung und im Verfahren festzustellen.
- Frist: Nach § 1600b I 1 BGB kann die Vaterschaft binnen zwei Jahren angefochten werden; die Frist beginnt nach § 1600b I 2 BGB, wenn der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Wendland hat im Januar erfahren und im März angefochten.
- Fraglich ist der Ausschluss nach § 1600 III 1 BGB: Ist das Kind minderjährig, ist die Anfechtung nach § 1600 I 1 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, wenn zwischen dem Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2 oder § 1593 BGB besteht, eine sozial-familiäre Beziehung besteht.
- Die Definition liefert § 1600 V 1 BGB: „Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 3 oder 4 besteht, wenn der Mann für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt.“ Und § 1600 V 2 BGB: „Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Mann mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.“
- Robert Krüger lebt seit Malins Geburt mit ihr zusammen, bringt sie in den Kindergarten und betreut sie regelmäßig. Vier Jahre häusliche Gemeinschaft sind „längere Zeit“; er trägt tatsächliche Verantwortung. Die sozial-familiäre Beziehung besteht, und die Anfechtung ist ausgeschlossen.
- § 1600 BGB ist zum 1. April 2026 vollständig neu gefasst und hat sechs Absätze. Wer aus einer älteren Quelle „§ 1600 II BGB“ für die sozial-familiäre Beziehung zitiert, zitiert heute den Widerspruch des volljährigen Kindes.