Die Anfechtung der Anfechtung
Konrad Sasse lässt die Ausschlagungsfrist für den Nachlass seines Onkels Ewald Sasse verstreichen. Als eine Bank eine zweite Grundschuld über 510.000 € offenlegt, ficht er die Versäumung nach § 1956 BGB an und wird dadurch zum Nichterben. Elf Tage später stellt sich heraus, dass der Onkel wenige Monate vor seinem Tod ein Wertpapierdepot über 900.000 € eröffnet hatte, von dem Sasse nichts wusste; der Nachlass ist deutlich positiv. Sieben Wochen nach dieser Entdeckung erklärt Sasse gegenüber dem Nachlassgericht, er fechte seine Anfechtungserklärung an. Der Nächstberufene, sein Vetter Falk Sasse, hält das für verspätet und verlangt von Konrad Sasse Herausgabe des Depots.
Kann Falk Sasse von Konrad Sasse Herausgabe des Depots verlangen?
Lösung
Ja. Für die Anfechtung der Anfechtungserklärung gilt nicht die Sechswochenfrist des § 1954 BGB, sondern die Unverzüglichkeit des § 121 I 1 BGB – und sieben Wochen sind nicht unverzüglich. Der Anspruch folgt aus § 2018 BGB.
- Die Anfechtung der Anfechtung ist möglich. Die Anfechtungserklärung ist selbst eine Willenserklärung und kann an denselben Mängeln leiden wie jede andere. Sasse hat sich über die Zusammensetzung des Nachlasses geirrt – diesmal in die andere Richtung –, und das ist derselbe Eigenschaftsirrtum nach § 119 II BGB wie zuvor.
- Streitig ist allein die Frist. § 1954 I BGB gibt sechs Wochen für die Anfechtung „der Annahme oder der Ausschlagung“. § 121 I 1 BGB verlangt Unverzüglichkeit für die Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB. Welche Vorschrift die Anfechtung einer Anfechtungserklärung erfasst, entscheidet den Fall.
- Position A – § 1954 BGB analog. Teleologisch wird eingewandt, die Lage sei dieselbe: Auch hier muss ein Erbe binnen kurzer Zeit eine Vermögensmasse durchschauen, deren Zusammensetzung er nicht kennt. Die sechs Wochen des § 1954 I BGB seien gerade deshalb länger als die Unverzüglichkeit des § 121 I 1 BGB, und dieser Grund trage im zweiten Durchgang genauso wie im ersten. Systematisch komme hinzu, dass § 1955 BGB die Form der Anfechtung dem Ausschlagungsrecht entnehme – dann liege es nahe, auch die Frist dort zu suchen.
- Position B – § 121 BGB. Der Wortlaut des § 1954 I BGB nennt als Anfechtungsgegenstand allein „die Annahme oder die Ausschlagung“, nicht die Anfechtungserklärung. Systematisch erweitert § 1957 I BGB nur die Rechtsfolge der Anfechtung (sie gilt als Ausschlagung bzw. Annahme), er schafft keine zweite Bedenkzeit: Wer einmal sechs Wochen zum Überlegen hatte und sich erklärt hat, steht nicht mehr vor derselben Entscheidung wie der Erbe, der eben erst vom Anfall erfahren hat. Es bleibt bei der allgemeinen Vorschrift.
- Was den Ausschlag gibt. Der Wortlaut. § 1954 BGB ist eine Sondervorschrift für zwei namentlich benannte Erklärungen. Die Anfechtungserklärung ist keine von beiden, und eine Analogie setzte eine planwidrige Lücke voraus, die es nicht gibt – § 121 BGB hält die Antwort bereit. So liegt auch die Linie des Bundesgerichtshofs, deren amtlicher Leitsatz den Streit in einem Satz entscheidet: „Für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 1956 BGB) gelten die Fristen des § 121 BGB, nicht diejenigen des § 1954 BGB“ (BGH, Beschl. v. 10.06.2015 – IV ZB 39/14).
- Die Rechnung. Sieben Wochen ohne jeden Grund sind nicht „ohne schuldhaftes Zögern“. Die zweite Anfechtung geht ins Leere, es bleibt bei der Wirkung der ersten: Konrad Sasse ist Nichterbe, Falk Sasse ist Erbe. Konrad Sasse hält das Depot auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts und schuldet Herausgabe nach § 2018 BGB.
Häufiger Fehler · Klausurtipp – § 1954 BGB wird als Anfechtungsgrund behandelt. Er ist nur die Frist; der Grund steht in §§ 119, 123 BGB. Und die Wirkung ist nie die Rückabwicklung, sondern die Umkehrung: Anfechtung der Annahme gleich Ausschlagung, Anfechtung der Ausschlagung gleich Annahme, § 1957 I BGB.