Die alte Rechnung vom Werkstattfest

Die Tischlerin Marlene Ostendorf hat dem Caterer Bujar Krasniqi im Frühjahr 2026 ein Einbauregal eingebaut; der Werklohn von 6.400 € ist nach der Abnahme am 15. April 2026 fällig geworden und bis heute offen. Krasniqi hält dagegen: Er habe Ostendorf am 12. September 2022 ein Werkstattfest bewirtet und dafür nie die vereinbarten 2.750 € bekommen; die Rechnung sei damals im Umzug untergegangen. Das stimmt, und Ostendorf bestreitet es auch nicht. Am 20. Juli 2026 erklärt Krasniqi schriftlich die Aufrechnung. Ostendorf antwortet, die Cateringforderung sei verjährt, und beruft sich ausdrücklich darauf.

Kann Ostendorf trotz der Aufrechnungserklärung die vollen 6.400 € verlangen?

Lösung

Ostendorf könnte gegen Krasniqi trotz seiner Erklärung vom 20. Juli 2026 noch einen Anspruch auf die vollen 6.400 € haben. Sie hat gegen die Cateringforderung die Einrede der Verjährung erhoben; was das für die Aufrechnung bedeutet, sagen § 390 BGB und § 215 BGB.

Die Cateringforderung ist verjährt. Sie entstand 2022, die regelmäßige Frist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und lief nach § 199 I BGB mit dem Schluss des Jahres 2022 an — also Ablauf am 31. Dezember 2025. Ostendorf hat die Einrede erhoben.

§ 390 BGB zieht daraus die Konsequenz: „Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.“ Betroffen ist immer die Gegenforderung, mit der aufgerechnet wird — sie muss durchsetzbar sein, weil der Aufrechnende sich mit ihr selbst befriedigt.

Fraglich ist, ob § 215 BGB hilft. Er lautet: „Die Verjährung schließt die Aufrechnung … nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet … werden konnte.“ Maßgeblich ist also nicht der Tag der Erklärung, sondern der Tag, an dem die Aufrechnungslage erstmals bestand. Die entstand hier erst, als Ostendorfs Werklohnforderung überhaupt existierte und erfüllbar war — im Frühjahr 2026, nach dem 31. Dezember 2025. Die beiden Forderungen sind einander nie in unverjährtem Zustand gegenübergetreten.

Die Gegenprobe, an der die Vorschrift verständlich wird: Hätte Ostendorf das Regal schon 2024 eingebaut, hätten sich die Forderungen 2024 aufrechenbar gegenübergestanden. Dann dürfte Krasniqi auch 2026 noch aufrechnen — denn wer sich auf eine bestehende Aufrechnungslage verlässt und deshalb nicht klagt, soll dieses Vertrauen nicht durch bloßen Zeitablauf verlieren. Genau dieses Vertrauen fehlt hier, weil es die Lage nie gab.

Ergebnis: Ostendorf kann von Krasniqi die vollen 6.400 € verlangen. Die Aufrechnung ist erfolglos: § 390 BGB sperrt sie, und § 215 BGB ändert daran nichts, weil die Aufrechnungslage erst nach dem Eintritt der Verjährung entstanden ist.

§ 215 BGB gilt in derselben Weise für das Zurückbehaltungsrecht — die Norm nennt beides in einem Atemzug. Dazu MF-9.06.

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