Die Änderungskündigung nach § 2 KSchG (Variante)

Meike Zander arbeitet seit 2015 beim ambulanten Pflegedienst Ravelli GmbH (achtzig Arbeitnehmer). Ihr Arbeitsvertrag sieht vor: „Die Arbeitnehmerin wird in der Verwaltung eingesetzt; die Zuweisung anderer Tätigkeiten innerhalb der Verwaltung bleibt vorbehalten.“ Als die Abrechnung an ein Rechenzentrum vergeben wird, will die Geschäftsführung Zander in die Tourenplanung versetzen – ebenfalls ein Verwaltungsbereich, bei unveränderter Vergütung und unveränderter Arbeitszeit. Sie spricht am 9. März 2026 vorsorglich eine Änderungskündigung zum 30. Juni 2026 aus. Zander nimmt unter Vorbehalt an und klagt.

Muss Zander die Änderung der Arbeitsbedingungen gegen sich gelten lassen?

Lösung

Sie muss die Versetzung hinnehmen, aber nicht als Vertragsänderung – die Änderungskündigung ist unwirksam, weil die Geschäftsführung ihr Ziel schon durch Weisung erreichen kann.

  • Fraglich ist, ob überhaupt eine Änderung der Arbeitsbedingungen angeboten wird. Das setzt voraus, dass die gewünschte Tätigkeit vom bestehenden Vertrag nicht gedeckt ist.
  • Nach § 106 S. 1 GewO kann der Arbeitgeber „Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag … festgelegt sind“. Der Vertrag weist Zander der Verwaltung zu und behält die Zuweisung anderer Tätigkeiten innerhalb der Verwaltung ausdrücklich vor. Die Tourenplanung liegt in der Verwaltung, und Entgelt wie Arbeitszeit bleiben gleich.
  • Damit ist die Versetzung bereits vom Weisungsrecht gedeckt, und die Änderungskündigung ist überflüssig. Sie ist gleichwohl nicht folgenlos: Sie gefährdet den Bestand des Arbeitsverhältnisses, ohne dass der Arbeitgeber darauf angewiesen wäre, und ist deshalb unwirksam (dazu BAG, Urt. v. 19.7.2012 – 2 AZR 25/11).
  • Die Weisung selbst bleibt zu prüfen: Sie muss billigem Ermessen entsprechen, § 106 S. 1 GewO iVm § 315 III BGB. Daran fehlt hier nichts.
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