Die abgefangenen Briefe

Konrad Alsleben, Witwer, lebt seit einem Schlaganfall in seinem Haus und wird von der Pflegerin Rita Baumbach versorgt. Seine Tochter Jette ist vor Jahren nach Chile gezogen. Sie schreibt ihm monatlich. Baumbach nimmt die Post an und wirft die Briefe weg. Alsleben hält sich für vergessen und errichtet 2023 ein eigenhändiges Testament: „Meine Tochter hat sich nie mehr gemeldet. Alles, was ich habe, bekommt Frau Baumbach.“ Er stirbt 2026. Zum Nachlass gehört ein Hausgrundstück, das Baumbach bewohnt. Jette erfährt im Juli 2026 von den Briefen und erklärt im August 2026 gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung.

Kann Jette von Baumbach Herausgabe des Hausgrundstücks verlangen?

Lösung

Ja, aus § 985 BGB. Die Erbeinsetzung Baumbachs ist durch die Anfechtung nach §§ 2078 II, 2080 I, 2081 I BGB rückwirkend nichtig (§ 142 I BGB). Jette ist als einziger Abkömmling gesetzliche Alleinerbin (§§ 1924 I, 1922 I BGB) und damit Eigentümerin.

  • Der Anfechtungsgrund. § 2078 II BGB erfasst den Fall, dass der Erblasser „durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands“ zu der Verfügung bestimmt worden ist. Das ist weiter als § 119 BGB: Im allgemeinen Rechtsgeschäftsverkehr ist der Motivirrtum grundsätzlich unbeachtlich, weil der Erklärungsempfänger auf den Bestand vertrauen darf. Bei der letztwilligen Verfügung gibt es keinen schutzwürdigen Empfänger – deshalb schlägt hier der Wille des Erblassers durch, und deshalb nimmt § 2078 III BGB auch § 122 BGB aus.
  • Fraglich ist, ob Alsleben durch eine irrige Annahme „bestimmt worden ist“. Das verlangt Ursächlichkeit: Ohne die Vorstellung hätte er so nicht verfügt. Er hat seinen Beweggrund in die Urkunde geschrieben („hat sich nie mehr gemeldet“) und die Zuwendung ausdrücklich darauf gestützt. Dass die Tochter geschrieben hat, macht die Annahme unrichtig. Die Ursächlichkeit liegt vor.
  • Anfechtungsberechtigt ist Jette, weil ihr die Aufhebung der Verfügung unmittelbar zustatten kommt (§ 2080 I BGB): Fällt die Erbeinsetzung weg, ist sie gesetzliche Erbin.
  • Form und Frist sind gewahrt. Die Anfechtung einer Erbeinsetzung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2081 I BGB). Die Jahresfrist des § 2082 I BGB beginnt mit der Kenntnis vom Anfechtungsgrund (§ 2082 II 1 BGB), also im Juli 2026.
  • Rechtsfolge. § 142 I BGB: Die Verfügung ist als von Anfang an nichtig anzusehen. Baumbach war nie Erbin, hat kein Eigentum erworben und hat gegenüber dem Herausgabeverlangen kein Recht zum Besitz (§ 986 I 1 BGB).
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