Die 3D-Anprobe im Juni

Sanela Marić hat seit dem 1. Februar 2026 ein Jahresabonnement der Schnittmusterplattform „Timmreck Nähwerk“ der Timmreck Digital GmbH; 9,90 € im Monat, 118,80 € im Voraus gezahlt. Zum Leistungsumfang gehört ausdrücklich eine 3D-Anprobe, die ein Schnittmuster auf den eingegebenen Körpermaßen darstellt — deswegen hat Marić gebucht. Seit dem 1. Juni lädt die Anprobe nicht mehr; Schnittmuster kann sie weiterhin herunterladen. Am 2. Juni meldet sie den Fehler, Timmreck bestätigt den Eingang und schweigt danach. Am 24. Juni ist nichts geschehen.

Kann Marić den Vertrag beenden und die Vorauszahlung für die Restlaufzeit zurückverlangen?

Lösung

Marić könnte den Vertrag nach § 327m I Nr. 2 BGB beenden und die Vorauszahlung für die Restlaufzeit nach § 327o BGB zurückverlangen. Das setzt voraus, dass ihr Nacherfüllungsanspruch nicht erfüllt wurde; zu prüfen ist außerdem, ob sie dafür eine eigene Frist hätte setzen müssen.

§ 327i BGB ordnet die Rechte in der Reihenfolge, in der man sie prüft: Nr. 1 Nacherfüllung (§ 327l BGB), Nr. 2 Vertragsbeendigung oder Minderung (§§ 327m, 327n BGB), Nr. 3 Schadens- oder Aufwendungsersatz. Der Nacherfüllungsvorrang steckt dabei nicht in § 327i BGB selbst — die Vorschrift zählt nur auf —, sondern in den Voraussetzungen der Beendigungsnorm. Wer das übersieht, beendet zu früh.

Fraglich ist, ob Marić schon beenden darf. § 327m I Nr. 2 BGB verlangt, dass der Nacherfüllungsanspruch nicht erfüllt wurde. Nach § 327l I 2 BGB hat der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel informiert hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten nachzuerfüllen. Marić hat am 2. Juni informiert; drei Wochen ohne jede Abhilfe bei einem laufenden, im Voraus bezahlten Abo überschreiten das Angemessene. Dass sie keine Frist gesetzt hat, schadet nicht — anders als § 323 I BGB verlangt dieses Regime keine.

Die sechs Beendigungsgründe des § 327m I BGB sollte man einmal zusammen gelesen haben:

  • Nr. 1: Nacherfüllung nach § 327l II BGB ausgeschlossen
  • Nr. 2: nicht erfüllt
  • Nr. 3: trotz versuchter Nacherfüllung zeigt sich ein Mangel
  • Nr. 4: der Mangel ist so schwerwiegend, dass die sofortige Beendigung gerechtfertigt ist
  • Nr. 5: Verweigerung der ordnungsgemäßen Nacherfüllung
  • Nr. 6: es ist offensichtlich, dass ordnungsgemäß nicht nacherfüllt werden wird

Der Ausschluss bei Unerheblichkeit (§ 327m II 1 BGB) greift nicht: Die 3D-Anprobe war ausdrücklicher Leistungsinhalt und der Grund für die Buchung. Satz 2 nimmt Verträge nach § 327 III BGB — Daten statt Geld — von diesem Ausschluss ganz aus.

Die Rechtsfolge steht in § 327o BGB und ist kein Rücktritt. Erklärt wird die Beendigung nach Absatz 1 Satz 1 formfrei, sofern der Entschluss zum Ausdruck kommt. Für das Geld arbeiten dann zwei Sätze zusammen: Absatz 2 Satz 2 lässt den Preisanspruch für alles erlöschen, was Timmreck nach der Beendigung nicht mehr zu erbringen hat; Absatz 3 Satz 1 lässt ihn bei dauerhafter Bereitstellung zusätzlich für bereits erbrachte Leistungen erlöschen, aber nur für den Teil des Bereitstellungszeitraums, in dem das Produkt mangelhaft war; Satz 2 gibt den dafür gezahlten Preis zurück.

Zusammengelegt decken die beiden Sätze den ganzen Juni ab: Für die Zeit vom 1. Juni bis zur Beendigung greift Absatz 3, für die Zeit danach Absatz 2. Ein Junianteil, für den Timmreck den Preis behalten dürfte, bleibt nicht übrig. Marić bekommt also acht volle Monatsraten — Juni bis Januar, 8 × 9,90 € = 79,20 € —, nicht das ganze Jahr: Februar bis Mai hat sie den Dienst mangelfrei genutzt und bezahlt. Und die Aufteilung ist zeitbezogen, nicht merkmalsbezogen: Dass nur die 3D-Anprobe ausfiel und die Schnittmuster weiterliefen, kürzt den Betrag für den Mangelzeitraum nicht.

Ergebnis: Marić kann den Vertrag beenden und die Vorauszahlung für die Restlaufzeit zurückverlangen — aus §§ 327m I Nr. 2, 327o I 1, II 1 und 2, III 1 und 2 BGB. Eine eigene Fristsetzung braucht sie dafür nicht.

Danebengestellt, weil es in Klausuren angeboten wird: Eine Anfechtung nach § 119 II BGB wegen einer Eigenschaft, die zugleich Produktmangel ist, ist im Kaufrecht nach ständiger Rechtsprechung ab Gefahrübergang gesperrt — sonst ließen sich Nacherfüllungsvorrang und kurze Verjährung umgehen. Auch das ist eine Übertragung, und sie braucht einen Umbau: Einen Gefahrübergang kennt dieser Untertitel nicht; an seine Stelle tritt die Bereitstellung (§ 327e I 2, 3 BGB). Für die culpa in contrahendo ist die Sperrwirkung der kaufrechtlichen Sachmängelhaftung mit der Ausnahme arglistigen Verhaltens anerkannt (BGH, Urteil vom 27. März 2009 – V ZR 30/08); die Übertragung auf § 327i BGB liegt nahe, ist aber eine Übertragung. § 123 BGB bleibt in jedem Fall unberührt; die Einzelheiten behandelt das Feld zur culpa in contrahendo.

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