Der Widerruf trifft nicht nur den Widerrufenden

Die Eheleute Sigrun und Eberhard Maiwald haben 2019 ein gemeinschaftliches Testament errichtet: gegenseitige Alleinerbeneinsetzung, Schlusserbin ist Sigruns Patentochter Alma. 2024 lässt Eberhard eine Widerrufserklärung notariell beurkunden und Sigrun wirksam zustellen. Sigrun ist erschüttert, unternimmt aber nichts. Sie stirbt 2026, ohne ein neues Testament errichtet zu haben. Eberhard lebt. Alma beruft sich auf das Testament von 2019 und verlangt den Nachlass Sigruns.

Kann Alma vom Nachlassgericht einen Erbschein als Erbin nach Sigrun verlangen?

Lösung

Nein. Der wirksame Widerruf Eberhards hat nach § 2270 I BGB auch Sigruns wechselbezügliche Verfügung unwirksam gemacht. Es gilt gesetzliche Erbfolge.

  • Der Widerruf war wirksam. Notarielle Beurkundung und Zugang beim anderen Ehegatten zu dessen Lebzeiten – §§ 2271 I 1, 2296 II BGB, § 130 I 1 BGB.
  • Fraglich ist seine Reichweite. § 2270 I BGB ordnet an, dass „der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge“ hat. Der Widerruf wirkt also nicht nur gegen die eigene Verfügung des Widerrufenden, sondern zieht die korrespondierende Verfügung des anderen Ehegatten mit.
  • Subsumtion. Wechselbezüglich waren die gegenseitigen Erbeinsetzungen (§ 2270 II Alt. 1 BGB). Mit dem Widerruf Eberhards ist deshalb Sigruns Einsetzung Eberhards unwirksam geworden. Die Schlusserbeneinsetzung Almas betrifft nach § 2269 I BGB im Zweifel erst den Nachlass des Letztversterbenden; Sigrun ist als Erste verstorben, Alma ist also nicht ihre Erbin.
  • Wer nach dem Widerruf gebunden bleiben will, muss neu verfügen. Sigrun hätte nach dem Zugang ein neues Testament errichten können. Sie hat es nicht getan. Ein „Widerruf des Widerrufs“ nach § 2257 BGB kommt nicht in Betracht, weil der Widerruf hier nicht durch Testament erfolgt ist, sondern durch eine beurkundete empfangsbedürftige Erklärung.
  • Ergebnis. Sigrun ist ohne wirksame Verfügung verstorben. Erbe ist Eberhard nach §§ 1931, 1371 I BGB neben etwaigen Verwandten – Alma geht leer aus.

Häufiger Fehler · Klausurtipp – Der Widerruf wird geprüft, als sei er ein Testament. Er ist eine empfangsbedürftige, beurkundungsbedürftige Erklärung an den anderen Ehegatten, und drei Punkte entscheiden: Beurkundung (§ 2296 II 2 BGB), Zugang zu Lebzeiten (§ 130 I 1 BGB) und Wechsel- bezüglichkeit. Wer die Wirkung auf die Verfügungen des anderen Ehegatten übersieht (§ 2270 I BGB), löst den Fall nur zur Hälfte.

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