Der Wegfall der Geschäftsgrundlage und seine Konkurrenz zur Kondiktion (Grundfall)
Kathrin Oswald und Milan Petrov leben seit fünf Jahren zusammen in Kathrins Haus. 2022 löst Milan aus einer Abfindung Kathrins Restdarlehen von 68.000 € in einer Summe ab, damit „das Haus schuldenfrei ist und wir uns das Alter leisten können“. 2026 trennen sich die beiden; Milan zieht aus, Kathrin behält das schuldenfreie Haus.
Kann Milan von Kathrin Zahlung verlangen?
Lösung
Ja, nach § 313 I BGB: Geschäftsgrundlage der Ablösung war der Fortbestand der Lebensgemeinschaft; mit der Trennung ist sie weggefallen, und Milan kann eine Anpassung verlangen.
- Die Ablösung beruhte auf einer Abrede zwischen Kathrin und Milan – jedenfalls darauf, dass Milan zahlt und Kathrin die Leistung annimmt. Diese Abrede ist das Rechtsverhältnis, auf das § 313 I BGB zugreift.
- Fraglich ist die Geschäftsgrundlage. Sie umfasst die bei Vertragsschluss zutage getretenen und vom anderen Teil nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen sich der Geschäftswille aufbaut.
- Milan hat beim Ablösen ausgesprochen, dass „wir uns das Alter leisten können“ wollen; Kathrin hat dem nicht widersprochen. Der Fortbestand der Lebensgemeinschaft war damit Grundlage und nicht bloß einseitiges Motiv.
- Mit der Trennung nach vier Jahren hat sich diese Grundlage schwerwiegend verändert. Milan trifft sonst der volle Verlust von 68.000 €, während der Vorteil dauerhaft bei Kathrin bleibt – das Festhalten am unveränderten Zustand ist ihm nicht zuzumuten.
- Rechtsfolge ist die Anpassung, nicht die Rückzahlung des vollen Betrags: Von den 68.000 € ist der Teil abzuziehen, der dem vierjährigen gemeinsamen Wohnen im schuldenfreien Haus entspricht.