Der Wallach für die Wochenenden
Die Verwaltungsangestellte Roswitha Bendfeldt kauft am 4. März 2026 beim gewerblichen Pferdehändler Kolja Steenblock einen neunjährigen Haflingerwallach für 6.800 €; sie will ihn an den Wochenenden im Gelände reiten, was sie beim Kauf sagt und Steenblock notiert. Steenblock stellt das Tier als gesund und geländesicher vor; untersuchen lässt es keiner von beiden. Am 12. November lahmt der Wallach. Die Klinik stellt eine chronische Hufrollenerkrankung fest, die ihn zum Reiten dauerhaft untauglich macht; ob die Veränderung schon im März angelegt war oder sich erst danach entwickelt hat, lässt sich nicht klären — beides kommt in Betracht. Bendfeldt fordert Steenblock erfolglos zur Nacherfüllung auf und erklärt dann den Rücktritt. Sie meint, für den Beweis habe sie ein Jahr Zeit.
Kann Bendfeldt von Steenblock Rückzahlung der 6.800 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Wallachs verlangen?
Lösung
Nein. Der Kauf ist ein Verbrauchsgüterkauf, und die Erkrankung wäre ein Sachmangel — aber die Vermutung des § 477 BGB läuft beim Kauf eines lebenden Tieres nur sechs Monate (§ 477 I 2 BGB). Im achten Monat muss Bendfeldt beweisen, und sie kann es nicht.
Tiere sind keine Sachen — gekauft wird trotzdem nach Kaufrecht. § 90a S. 1 BGB: „Tiere sind keine Sachen.“ § 90a S. 3 BGB: „Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“ Damit gelten die §§ 433 ff. BGB, und über § 90a S. 3 BGB wird der Wallach auch wie eine „Ware“ im Sinne der §§ 474 I 1, 241a I BGB behandelt. Bendfeldt ist Verbraucherin (§ 13 BGB), Steenblock Unternehmer (§ 14 I BGB) — Verbrauchsgüterkauf.
Ein Mangel läge vor. Nicht jede Abweichung von der biologischen Idealform macht ein Tier mangelhaft: Ein klinisch unauffälliges Tier ist nicht schon deshalb mangelhaft, weil es von der „physiologischen Norm“ abweicht (BGH, Urt. v. 07.02.2007 – VIII ZR 266/06; ausführlich Feld 1). Hier liegt es anders. Eine Erkrankung, die das Reiten dauerhaft ausschließt, nimmt dem Tier die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 II 1 Nr. 2 BGB) — Bendfeldt hat den Zweck genannt, Steenblock hat ihn notiert. Ein Mangel also, wenn er bei Gefahrübergang schon vorlag.
Genau daran scheitert es. Fraglich ist, wie lange dem Käufer die Vermutung hilft. § 477 I 1 BGB gibt ihm ein Jahr: Zeigt sich in dieser Zeit ein von § 434 oder § 475b BGB abweichender Zustand, „so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war“. § 477 I 2 BGB nimmt davon einen einzigen Fall aus: „Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.“ Zwischen der Übergabe im März und dem Befund am 12. November liegen mehr als acht Monate; die Vermutung ist verbraucht.
Damit trägt Bendfeldt die Beweislast, wie im Ausgangspunkt jeder Käufer — der Mangel bei Gefahrübergang ist die ihr günstige Tatsache. Die Klinik kann nicht sagen, ob die Hufrolle schon im März verändert war; die Unaufklärbarkeit geht zu ihren Lasten. Ohne Mangel bei Gefahrübergang kein Rücktritt (§§ 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB).
Warum diese sechs Monate eine Falle sind. Bis zum 31. Dezember 2021 waren sechs Monate die allgemeine Frist; sie standen in § 476 BGB alter Fassung. Seit dem 1. Januar 2022 beträgt die allgemeine Frist ein Jahr, und die alte Sechsmonatsfrist hat allein hier überlebt. Ältere Darstellungen führen sie deshalb als Regel — wer ihnen folgt, hält die Ausnahme für den Grundsatz und rechnet in beiden Richtungen falsch. Hätte sich der Befund am 12. August gezeigt, hätte Steenblock beweisen müssen, dass der Wallach im März gesund war, und das Ergebnis wäre umgekehrt.