Der Vermieter tauscht die Schlösser
Der Drucker Hanno Zwirner hat eine Gewerbehalle von Josefa Brinckmann gemietet. In der Halle steht eine Falzmaschine, die ihm nicht gehört: Er hat sie sich für ein halbes Jahr von der Buchbinderin Ilva Rautenberg geliehen. Zwirner bleibt vier Monatsmieten schuldig. Brinckmann tauscht daraufhin die Schlösser aus, beruft sich auf ihr Vermieterpfandrecht und erklärt, die Falzmaschine gebe sie erst gegen Zahlung heraus; von Rautenberg hat sie nie gehört, und nichts hat ihr Anlass gegeben, an Zwirners Eigentum zu zweifeln. Rautenberg verlangt die Maschine heraus.
Kann Rautenberg von Brinckmann Herausgabe der Falzmaschine verlangen?
Lösung
Rautenberg könnte gegen Brinckmann einen Anspruch auf Herausgabe der Falzmaschine aus § 985 BGB haben. Dann dürfte Brinckmann kein Recht zum Besitz haben — in Betracht kommt ein Vermieterpfandrecht an der Maschine und, falls es an ihr nicht entstanden ist, ein gutgläubiger Erwerb.
§§ 578 II 1, 562 I 1 BGB geben dem Vermieter ein Pfandrecht „an den eingebrachten Sachen des Mieters“. Die Brückennorm ist nicht schmückend: §§ 562 bis 562d BGB stehen im Untertitel über Wohnraummietverhältnisse und gelten für eine Gewerbehalle nur entsprechend — § 578 I BGB nimmt sie ausdrücklich in Bezug, Absatz 2 Satz 1 erstreckt das auf Räume, die keine Wohnräume sind. Daran scheitert es hier ohnehin nicht: Die Falzmaschine gehört Rautenberg, nicht Zwirner; das Pfandrecht ist an ihr von vornherein nicht entstanden.
Fraglich ist, ob Brinckmanns guter Glaube das ersetzt. Er tut es nicht. §§ 932 ff. BGB setzen eine „Veräußerung“ voraus, § 1207 BGB eine Verpfändung — beide also ein Rechtsgeschäft des Nichtberechtigten. Das gesetzliche Pfandrecht entsteht ohne jedes Rechtsgeschäft, allein durch die Einbringung; es fehlt damit an dem Erwerbsvorgang, an den der Gutglaubensschutz überhaupt anknüpfen könnte. Das ist st. Rspr. des BGH und gilt für alle gesetzlichen Pfandrechte gleichermaßen — auch für das Unternehmerpfandrecht des § 647 BGB, das ebenfalls nur „bewegliche Sachen des Bestellers“ erfasst.
Dieselbe Wertung trägt im Immobiliarsachenrecht: § 892 I 1 BGB schützt nur den Erwerb „durch Rechtsgeschäft“. Wer ein Grundpfandrecht kraft Gesetzes erwirbt — etwa der Ablösungsberechtigte nach §§ 268 III, 1150 BGB —, wird deshalb nach der Linie des BGH nicht geschützt, so überzeugend der Normzweck auch für ihn sprechen mag (Feld 10).
§ 986 I 1 BGB hilft Brinckmann nicht: Ein Pfandrecht hat sie nicht, und den Mietvertrag kann sie Rautenberg nicht entgegenhalten — die ist daran nicht beteiligt. Auch ihr Selbsthilferecht aus §§ 578 II 1, 562b I 1 BGB setzt ein bestehendes Pfandrecht voraus.
Ergebnis: Rautenberg kann von Brinckmann die Herausgabe der Falzmaschine aus § 985 BGB verlangen. Ein Vermieterpfandrecht ist an der Maschine nicht entstanden, und ein gutgläubiger Erwerb scheidet aus, weil das gesetzliche Pfandrecht kraft Gesetzes und nicht durch Rechtsgeschäft entsteht.
Konkurrenz. Neben § 985 BGB steht § 869 S. 1 BGB: Brinckmann hat Zwirner den Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen (§ 858 I BGB), und der Anspruch aus § 861 I BGB steht deshalb auch der mittelbaren Besitzerin Rautenberg zu — gerichtet allerdings zunächst auf Wiedereinräumung an Zwirner (§ 869 S. 2 BGB). Der possessorische Schutz gehört nach Feld 1. Ab dem Tag, an dem Brinckmann von Rautenbergs Eigentum erfährt, laufen zudem die §§ 987 ff. BGB (Feld 5).