Der unrichtige Erbschein

Reinhard Kuhlmey hinterlässt ein Vermögen von rund 900.000 €. Seine Tochter Anica Kuhlmey hat einen Erbschein als Alleinerbin erhalten. Ein Jahr später wird in einem Bankschließfach ein formgültiges eigenhändiges Testament gefunden, das die Stiftung Uferlicht zur Alleinerbin einsetzt. Die Stiftung beantragt beim Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins; Anica Kuhlmey gibt ihn nicht heraus und behält ihn im Safe.

Wird der Erbschein kraftlos, obwohl Anica Kuhlmey ihn nicht herausgibt?

Lösung

Ja – aber erst mit der Einziehung. § 2361 S. 1 BGB verpflichtet das Nachlassgericht zur Einziehung, § 2361 S. 2 BGB macht den Erbschein damit kraftlos. Auf die Herausgabe der Urkunde kommt es nicht an.

  • Die Vorschrift hat seit dem 17. August 2015 keine Absätze, sondern zwei Sätze. § 2361 S. 1 BGB: „Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen.“ § 2361 S. 2 BGB: „Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.“ „§ 2361 I 1“ gibt es nicht – das ist eines der Zitate aus älterem Material, die auf eine existierende Vorschrift mit falscher Gliederung zeigen.
  • Die Einziehung ist Pflicht, nicht Ermessen. „Hat … einzuziehen“ – das Nachlassgericht entscheidet nicht darüber, ob es tätig wird, sondern stellt nur fest, ob der Erbschein unrichtig ist. Es handelt von Amts wegen; der Antrag der Stiftung ist eine Anregung.
  • Fraglich ist, ob die Kraftlosigkeit von der Rückgabe der Urkunde abhängt. § 2361 S. 2 BGB knüpft allein an die Einziehung an, also an die Entscheidung des Gerichts, nicht an den Besitz der Urkunde. Wer den Erbschein nach der Einziehung weiter vorlegt, legt ein kraftloses Papier vor.
  • Für den Rechtsverkehr ist das entscheidend. Nach der Einziehung entfallen Vermutung (§ 2365 BGB) und öffentlicher Glaube (§§ 2366, 2367 BGB). Vorher erworbene Rechte bleiben nach § 2366 BGB bestehen – die Einziehung wirkt nicht zurück.
  • Die Kraftloserklärung, die früher in der Vorschrift stand, ist ins Verfahrensrecht gewandert. Sie greift dort, wo der Erbschein nicht erlangt werden kann; das Ergebnis ist dasselbe.
  • Daneben schuldet Anica Kuhlmey die Herausgabe des Nachlasses aus § 2018 BGB – sie hat auf Grund eines ihr nicht zustehenden Erbrechts erlangt.
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