Der unbezifferte Klageantrag (Streitfall)

Jannis Ott klagt nach dem Hundebiss vom 2. Juni 2026 gegen Regine Vahl auf ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 8.000 Euro, und trägt Verletzungsbild und Behandlungsverlauf im Einzelnen vor. Das Gericht hält nach Anhörung der Sachverständigen 15.000 Euro für angemessen.

Darf es 15.000 Euro zusprechen?

Lösung

Ja. Beantragt ist das angemessene Schmerzensgeld. Der Mindestbetrag ist keine Obergrenze, und § 308 I 1 ZPO steht dem Zuspruch nicht entgegen.

  • Nach einer Ansicht genügt sowohl ein Mindestbetrag als auch eine Größenordnung. Dafür spricht, dass der Kläger sonst zwischen Über- und Unterforderung wählen müsste und jedenfalls eines von beidem an den Kosten scheitert.
  • Nach der Gegenansicht genügt nur eine Größenordnung. Dafür spricht, dass der Kläger andernfalls die Bestimmung des Streitgegenstands entgegen § 308 I 1 ZPO dem Gericht überlässt.
  • Den Ausschlag gibt der Wortlaut des § 308 I 1 ZPO: Das Gericht ist nicht befugt, „einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist“. Beantragt ist hier das angemessene Schmerzensgeld; der Mindestbetrag benennt nur die Untergrenze, an der Ott sich festhalten lassen will.
  • Die Grenze bleibt der Lebenssachverhalt: Das Gericht darf nur die vorgetragenen Folgen bewerten, nicht andere hinzudenken.
  • Beide Entscheidungen des Bundesgerichtshofs setzen die Zulässigkeit des unbezifferten Antrags voraus, sprechen sie aber nicht als Rechtssatz aus. Die Bearbeitung entwickelt sie deshalb am Gesetz und nicht mit einem Zitat.

Häufiger Fehler · Klausurtipp – Der häufigste Fehler ist, den Mindestbetrag wie einen bezifferten Antrag zu behandeln und das Gericht darauf festzunageln. Der Mindestbetrag bindet nach unten, nicht nach oben. Umgekehrt gilt für § 308 I 1 ZPO: Wer beim bezifferten Antrag mehr zuspricht, macht einen Verfahrensfehler – die Unterscheidung ist der halbe Punkt dieses Themas.

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