Der Treuhänder, der keine Bank ist
Hendrik Aslan hat der Rohwer Treuhand, einer Vermögensverwaltung ohne Erlaubnis zum Betrieb von Zahlungsdiensten, 60.000 € zur Verwaltung übergeben. Sie zahlt aus diesem Bestand auf seine jeweilige schriftliche Weisung. Im März weist Aslan die Zahlung einer Handwerkerrechnung über 24.300 € an die Hausverwaltung Naumann & Söhne an, die Treuhand führt sie aus. Im April legt ein Mitarbeiter dieselbe Weisung versehentlich erneut vor, und die Treuhand zahlt ein zweites Mal 24.300 € an Naumann & Söhne. Das Geld fließt von der Treuhand an die Hausverwaltung. Naumann & Söhne verbucht den Eingang als weitere Zahlung Aslans und teilt ihn den beteiligten Handwerkern gutgläubig zu. Aslan hat die zweite Zahlung nie angewiesen.
Kann die Rohwer Treuhand von Naumann & Söhne die 24.300 € herausverlangen?
Lösung
Das hängt daran, ob die Wertung des § 675u BGB über den Zahlungsverkehr hinaus trägt. Die Frage ist höchstrichterlich nicht geklärt. Nach den überkommenen Zurechnungsregeln bleibt die Treuhand auf Aslan verwiesen, nach der Gegenansicht kondiziert sie unmittelbar bei der Hausverwaltung.
- Der Ausgangspunkt ist unstreitig. Eine wirksame Anweisung für die zweite Zahlung müsste Aslan erteilt haben, und er hat es nicht getan. Aslan hat aber durch die im März erteilte, äußerlich fortbestehende Weisung einen Rechtsschein geschaffen, auf den die Treuhand und – mittelbar – die Hausverwaltung vertraut haben.
- Nach einer Ansicht gelten außerhalb des Zahlungsverkehrs die überkommenen Zurechnungsregeln. Die Begründung des § 675u knüpft systematisch an die Besonderheiten des Zahlungsdiensterechts an: § 675j I 1 macht die Autorisierung zur Wirksamkeitsvoraussetzung, und § 675u ordnet die Kontokorrektur an, so dass der Zahler von Gesetzes wegen aus dem Ausgleich ausscheidet. Wo diese Vorschriften nicht gelten, fehlt dieser Grund. Es bleibt beim Rechtsscheingedanken, der den Einzelfall gerechter erfasst. Auf dieser Linie hat der Bundesgerichtshof einen Fall fehlender wirksamer Anweisung außerhalb des Zahlungsdiensterechts nach den Zurechnungsregeln entschieden (BGH, Urt. v. 29.10.2020 – IX ZR 212/19).
- Nach der Gegenansicht ist die Wertung zu übertragen. Sachlich sei nicht einzusehen, weshalb derselbe Vorgang – eine Zahlung ohne Auftrag – anders abgewickelt werden solle, je nachdem ob der Angewiesene eine Bank oder ein sonstiger Zahlstellenhalter ist. Teleologisch gehe es in beiden Fällen um dieselbe Frage: Wer trägt das Risiko einer nicht gewollten Zahlung? Und die Antwort des Gesetzgebers laute im Zahlungsverkehr eindeutig, dass es nicht der Zahler ist.
- Stellungnahme. Die Frage ist offen, und sie sollte in der Klausur auch so bezeichnet werden. Belegbar ist nur zweierlei: Im Anwendungsbereich des § 675u ist die Direktkondiktion des Zahlungsdienstleisters eröffnet (BGHZ 205, 377), und außerhalb dieses Anwendungsbereichs entscheidet die Rechtsprechung nach den Zurechnungsregeln. Wer die Übertragung ablehnt, kommt hier zur Zurechnung an Aslan – der Rechtsschein einer fortbestehenden Weisung stammt aus seiner Sphäre –, und die Treuhand muss sich an ihn halten. Wer sie bejaht, gibt der Treuhand die Direktkondiktion. Vertretbar ist beides; unvertretbar ist es, die eine Lösung als gesicherte Rechtsprechung auszugeben.
- Der Streit entscheidet den Fall, weil Aslan gegenüber Naumann & Söhne nichts kondizieren kann: Er schuldete die Handwerkerrechnung, die erste Zahlung hat sie getilgt, und die zweite ginge, wenn man sie ihm zurechnet, auf eine nicht mehr bestehende Schuld.
Häufiger Fehler · Klausurtipp – § 675u wird zitiert, ohne die Autorisierung geprüft zu haben. Die Vorschrift setzt einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang voraus, und ob er autorisiert war, entscheidet § 675j I 1 – die Zustimmung, nicht ihre Fehlerfreiheit. Prüfe die Autorisierung ausdrücklich und der Höhe nach getrennt. Erst danach folgt der Bereicherungsausgleich. Und schreib § 675u mit Satzangabe, nicht mit Absatzangabe.