„Der Tod löst die Gesellschaft auf“ – die alte Fehlvorstellung

In einem älteren Vertragsmuster einer dreigliedrigen oHG heißt es: „Mit dem Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft aufgelöst.“ Die Beteiligten stützen sich darauf und meinen, nach dem Tod des Gesellschafters Faber müsse liquidiert werden.

Trifft das nach heutigem Recht zu?

Lösung

  • Der Prüfauftrag: Fortbestand des Unternehmens sichern, alte Klausel prüfen.

  • Alt gegen MoPeG: Nach altem Recht (§ 131 HGB a.F., für die GbR § 727 BGB a.F.) führte der Tod tatsächlich zur Auflösung. MoPeG hat das umgekehrt: Der Tod führt nun zum Ausscheiden des Gesellschafters, die Gesellschaft besteht mit den Übrigen fort (§ 130 I Nr. 1 HGB; GbR § 723 I Nr. 1 BGB) – „sofern der Gesellschaftsvertrag für diesen Fall nicht die Auflösung vorsieht“.

  • Was die Altklausel bewirkt: Genau das tut die alte Klausel: Sie ordnet die Auflösung an und verdrängt damit die (an sich vorteilhafte) gesetzliche Fortsetzung. Der ausgeschiedene (verstorbene) Gesellschafter bzw. seine Erben erhalten den Abfindungsanspruch (§ 135 I HGB), der in den Nachlass fällt.

  • Warum sie raus muss: Wer den Betrieb erhalten will, sollte die Alt-Klausel streichen; sonst zwingt sie zur Liquidation, obwohl das Gesetz die Fortsetzung anbietet. Absicherung: Vertrag auf MoPeG umstellen, Fortsetzung ausdrücklich bestätigen, Abfindung regeln.

  • Empfehlung: Alte „Auflösungsklauseln“ beim Bestandscheck herausnehmen; MoPeG-konforme Fortsetzungs-/Nachfolgeregelung einsetzen.

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