Der Thermostat im Gärschrank
Bäckerin Serafina Butenschön kauft am 3. März 2026 bei der Maschinenbau Reddehase GmbH, die den Schrank selbst baut, einen Gärschrank für 12.400 €; geliefert und aufgestellt wird er am 20. März. Der eingebaute Thermostat — ein zugekauftes Bauteil im Wert von 90 €, das sich in zwanzig Minuten wechseln lässt — ist fehlerhaft gefertigt: Eine Lötstelle ist kalt. Am 12. Oktober 2026 regelt der Thermostat nicht mehr ab, der Schrank heizt durch, die Isolierung schmort, die Steuerelektronik verbrennt. Der Schrank ist Schrott. Ein rechtzeitiger Austausch des Thermostats hätte 210 € gekostet. Butenschön verlangt von Reddehase 12.400 €.
Kann Butenschön von Reddehase aus § 823 I BGB Ersatz des Schadens am Gärschrank verlangen?
Lösung
Butenschön könnte gegen Reddehase einen Anspruch auf Ersatz des Schadens am Gärschrank aus § 823 I BGB haben. Das setzt eine Eigentumsverletzung voraus — und die steht in Frage, weil der Schrank von Anfang an mangelhaft war.
Fraglich ist, ob überhaupt eine Eigentumsverletzung vorliegen kann, wenn der Schaden an der Sache eintritt, die von Anfang an mangelhaft war. Der Einwand liegt auf der Hand: Butenschön hat nie einen unversehrten Gärschrank besessen, sondern von Anfang an einen mit kalter Lötstelle — betroffen wäre dann nur ihr Äquivalenzinteresse, also das Interesse daran, für 12.400 € auch 12.400 € Gegenwert zu bekommen. Dafür sind die §§ 437 ff. BGB da, nicht das Deliktsrecht.
Die Rechtsprechung zieht die Grenze anders: Eine Eigentumsverletzung liegt vor, soweit der Schaden nicht stoffgleich ist mit dem Unwert, der der Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit von Anfang an anhaftete (BGH, Urteil vom 24. November 1976 – VIII ZR 137/75, „Schwimmerschalter“). Trifft der Mangel zunächst nur ein abgrenzbares Teil und frisst er sich erst später in das Ganze hinein, wird das Integritätsinteresse des Eigentümers verletzt — an der Substanz, die vorher intakt war. Der Thermostat kostete 90 €, sein Austausch 210 €; zerstört wurde ein Schrank für 12.400 €. Der Abstand ist so groß, dass von Stoffgleichheit keine Rede sein kann.
Der Test, mit dem man das prüft, heißt funktionelle Begrenzbarkeit: War der Mangel bei Übergabe auf ein technisch und wirtschaftlich abgrenzbares Teil beschränkt, und hätte er sich mit vertretbarem Aufwand beseitigen lassen, ohne die übrige Sache zu opfern? Bei einem Thermostat, den man in zwanzig Minuten wechselt, ist die Antwort ja.
Verkehrspflichtverletzung und Verschulden: Reddehase baut den Schrank und bringt ihn in Verkehr; sie schuldet die Sorgfalt eines Herstellers bei Konstruktion, Fabrikation, Instruktion und Produktbeobachtung. Eine kalte Lötstelle in einem sicherheitsrelevanten Regelbauteil ist ein Fabrikationsfehler. Zum Verschulden und zur Beweislast siehe MF-6.03 — dort steht die Umkehr, die dem Geschädigten hier die Arbeit abnimmt.
Rechtsfolge, § 249 I BGB: Ersatzfähig ist der Schaden, soweit er über den Mangelunwert hinausgeht — hier 12.400 € abzüglich der 210 €, die Butenschön ohnehin hätte aufwenden müssen, um einen mangelfreien Schrank zu haben. Diese 210 € sind ihr Äquivalenzinteresse; sie holt sie sich über §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB, solange die Frist des § 438 I Nr. 3 BGB läuft.
Ergebnis: Butenschön kann von Reddehase 12.190 € verlangen — Reddehase hat ihr Eigentum am Gärschrank verletzt, weil der eingetretene Schaden nicht stoffgleich mit dem Mangelunwert ist. Nur die 210 €, die die rechtzeitige Reparatur gekostet hätte, bleiben draußen.
Und die Konkurrenzfrage, die man in einem Halbsatz erledigt: Vertragliche und deliktische Ansprüche stehen nebeneinander. Eine Sperrwirkung der §§ 437 ff. BGB gegenüber § 823 I BGB gibt es nicht — anders als gegenüber der culpa in contrahendo, wo sie gilt (siehe das Feld zur c.i.c.).