Der Tarris und sein Nachfolger

Der Fahrlehrer Bosse Tychsen kauft am 20. August 2026 beim Autohaus Marlene Ipsen e. K. einen fabrikneuen Kleinwagen des Modells „Tarris 1.2“ für 21.900 €. Nach vier Wochen zeigt sich ein auf einen Fertigungsfehler zurückgehender Getriebeschaden, der sich nicht dauerhaft beheben lässt. Tychsen verlangt die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs. Ipsen erwidert, den „Tarris 1.2“ habe der Hersteller inzwischen eingestellt; lieferbar sei nur noch das technisch gleichwertige, aber ausstattungsseitig leicht abweichende Nachfolgemodell „Tarris 1.2 e“, das im Einkauf 900 € mehr kostet. Eine Nachlieferung sei ihr daher unmöglich.

Kann Tychsen von Ipsen die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verlangen?

Lösung

Ja, aus §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB — gerichtet auf das Nachfolgemodell. Die Einstellung der Baureihe macht die Nachlieferung nicht unmöglich.

Entscheidend ist, was die Parteien geschuldet haben. Bei einer Gattungsschuld ist die Nachlieferung selbstverständlich; die Beschränkung auf den konkret bestellten Wagen ist eine Konkretisierung nach § 243 II BGB, die durch das Nacherfüllungsverlangen wieder aufgehoben wird.

Fraglich ist, ob die Nachlieferung nach § 275 I BGB unmöglich geworden ist, weil es den „Tarris 1.2“ nicht mehr gibt. Unmöglich ist die Leistung, wenn sie für den Schuldner oder für jedermann dauerhaft nicht erbringbar ist. Was der Verkäufer schuldet, bestimmt aber die Auslegung des Vertrags (§§ 133, 157 BGB), und ein Fahrlehrer, der einen Neuwagen zum Fahrschulbetrieb kauft, will ein funktionierendes Fahrzeug dieser Klasse, keine Seriennummer. Ist das Nachfolgemodell technisch und wirtschaftlich gleichwertig, liegt es im Rahmen der geschuldeten Gattung; die Nachlieferung ist möglich.

Die Mehrkosten von 900 € trägt Ipsen. § 439 II BGB legt ihr die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen auf; ein Recht, vom Käufer einen Aufpreis zu verlangen, kennt das Gesetz nicht. Umgekehrt schuldet Tychsen für die Nutzung des mangelhaften Wagens keinen Ersatz — das folgt hier allerdings nicht aus dem Verbrauchsgüterkaufrecht, denn Tychsen kauft für seine Fahrschule und damit als Unternehmer; über § 439 VI 1 BGB kann Ipsen Rückgewähr nach den §§ 346 bis 348 BGB verlangen (MF-2.04, MF-3.02).

§ 439 IV BGB hilft Ipsen nur, wenn die Nachlieferung unverhältnismäßig teuer wäre. Bei einem nicht behebbaren Getriebeschaden gibt es keine andere Art der Nacherfüllung, auf die sie verweisen könnte — und dann sind die Anforderungen an die Verweigerung hoch.

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