Der Schirm über dem Marktcafé
Hanne Ligges betreibt den Wochenmarkt am Alten Hafen und hat vertraglich wie tatsächlich für die Sicherheit des Geländes einzustehen. Über der Sitzfläche des Marktcafés steht ein großer Sonnenschirm, dessen Fuß seit Wochen nicht mehr verschraubt, sondern nur mit zwei Betonplatten beschwert ist; Ligges weiß das und hat die Reparatur dreimal verschoben. Am 6. Juni 2026 kommt Ruben Steinkamp mit seiner vierjährigen Tochter Ilvy. Er lässt ihre Hand los, um zwei Becher zu holen, und schaut zwei Minuten lang nicht hin — nicht unaufmerksamer, als er auch mit seinen eigenen Angelegenheiten umgeht; wer ihn kennt, weiß, dass er selten zwei Dinge zugleich im Blick hat. Ein Windstoß kippt den Schirm; Ilvy wird am Kopf getroffen und erleidet eine Schädelfraktur. Heilbehandlung und Schmerzensgeld belaufen sich auf 18.000 €. Ligges meint, sie müsse allenfalls den Teil zahlen, der nicht auf die Unaufmerksamkeit des Vaters entfalle.
Kann Ilvy, vertreten durch ihre Eltern, von Ligges die vollen 18.000 € verlangen?
Lösung
Ilvy könnte gegen Ligges einen Anspruch auf Ersatz der vollen 18.000 € aus § 823 I BGB haben. Ob der Betrag zu kürzen ist, hängt davon ab, wie sich das Haftungsprivileg des § 1664 I BGB zugunsten ihres Vaters auf den Anspruch gegen Ligges auswirkt.
Ligges hat eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Wer eine Sitzfläche für Marktbesucher eröffnet, muss die Aufbauten so sichern, dass sie bei üblichem Wind stehen bleiben; ein Schirmfuß, der seit Wochen nur auf zwei Betonplatten steht, tut das nicht. Körperverletzung, Kausalität und Verschulden — sie kannte den Zustand und schob die Reparatur dreimal auf — stehen fest.
Fraglich ist, ob Steinkamp daneben haftet, sodass eine Gesamtschuld nach §§ 840 I, 421 S. 1 BGB entstünde. § 1664 I BGB steht dem entgegen: „Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.“ Steinkamp war bei der Aufsicht über Ilvy nicht nachlässiger als sonst; damit bleibt er unter dem Maßstab, den das Gesetz an ihn anlegt. Die Grenze des § 277 BGB ist nicht erreicht — von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit befreit die eigenübliche Sorgfalt nicht, und zwei Minuten Unaufmerksamkeit auf einem Wochenmarkt sind nicht grob fahrlässig.
Damit liegt eine gestörte Gesamtschuld vor: Mehrere haben den Schaden verursacht, aber einer von ihnen haftet dem Geschädigten wegen eines Haftungsprivilegs nicht, sodass die Gesamtschuld gar nicht erst entsteht; damit entfiele auch der Ausgleich nach § 426 BGB.
Das Gesetz gibt drei Wege her, und man muss sie kennen, bevor man einen wählt. Zulasten des Schädigers: Der Nichtprivilegierte haftet voll und hat keinen Regress. Zulasten des Privilegierten: Der Nichtprivilegierte haftet voll und nimmt über einen fingierten Ausgleichsanspruch nach § 426 I 1 BGB doch Regress. Zulasten des Geschädigten: Der Anspruch gegen den Nichtprivilegierten wird um den Verantwortungsanteil des Privilegierten gekürzt.
Für § 1664 I BGB ist die Frage entschieden: Der Ersatzanspruch des Kindes wird durch eine Mitverantwortung der Eltern nicht berührt, auch wenn diese wegen des milderen Maßstabs nicht haften; ein fingierter Ausgleichsanspruch des Schädigers gegen die Eltern besteht nicht (BGH, Urteil vom 1. März 1988 – VI ZR 190/87). Ligges zahlt die vollen 18.000 € und erhält von Steinkamp keinen Ausgleich.
Dafür spricht: Das Privileg schützt den Frieden in der Familie. Kürzte man Ilvys Anspruch, ginge eine Vorschrift, die die Familie schützen soll, zulasten des Kindes — also gerade der Person, um die es geht. Und ein fingierter Regress trüge den Streit über die Aufsichtsführung doch wieder in die Familie hinein, nur auf einem Umweg.
Ein Mitverschulden des Vaters wird Ilvy auch nicht über § 254 II 2 BGB zugerechnet: Die Vorschrift ist eine Rechtsgrundverweisung auf § 278 BGB und setzt eine rechtliche Sonderverbindung zwischen Ilvy und Ligges im Schädigungszeitpunkt voraus (BGH, Urteil vom 16. Januar 1979 – VI ZR 243/76). Die Einzelheiten behandelt das Feld zu den Dritten im Schuldverhältnis. Ein eigenes Mitverschulden Ilvys scheidet aus, weil sie nach § 828 I BGB nicht verantwortlich ist.
Ergebnis: Ilvy kann von Ligges die vollen 18.000 € verlangen. Ligges haftet aus § 823 I BGB, und der Vater ist durch § 1664 I BGB privilegiert, sodass schon gar keine Gesamtschuld entsteht. Diese gestörte Gesamtschuld löst der Bundesgerichtshof beim elterlichen Haftungsprivileg zulasten des Schädigers: voller Anspruch, kein Regress.