Der Rücktritt vom Schleifbock
Die Messerschmiedin Doreen Kwapil kauft beim Maschinenhändler Yannis Petrou einen gebrauchten Schleifbock für 3.600 € und zahlt sofort. Nach zwei Wochen zeigt sich, dass die Hauptwelle einen Riss hat, der schon bei der Übergabe vorhanden war. Kwapil setzt eine Frist zur Nachbesserung, die fruchtlos verstreicht, und erklärt den Rücktritt. Bis dahin hat sie mit der Maschine gearbeitet und dabei einen Gebrauchsvorteil von 200 € gezogen. Sie verlangt die 3.600 € zurück und stützt den Anspruch auf § 812 I 2 Alt. 1 BGB: Mit dem Rücktritt sei der Rechtsgrund weggefallen.
Kann Kwapil von Petrou die 3.600 € herausverlangen?
Lösung
Ja, aber aus § 346 I BGB iVm §§ 437 Nr. 2, 323 I BGB, nicht aus dem Bereicherungsrecht. Der Rücktritt beseitigt den Vertrag nicht, sondern wandelt ihn in ein Rückgewährschuldverhältnis um – der Rechtsgrund bleibt bestehen.
- Der Kaufvertrag ist wirksam, die Maschine bei Gefahrübergang mangelhaft, und die Frist ist fruchtlos verstrichen. Das Rücktrittsrecht aus §§ 437 Nr. 2, 323 I BGB besteht, die Erklärung ist wirksam.
- Fraglich ist, ob daneben § 812 I 2 Alt. 1 BGB eingreift. Die Vorschrift verlangt, dass der rechtliche Grund wegfällt. § 346 I BGB setzt aber gerade voraus, dass ein Rücktrittsrecht besteht, und ordnet als Rechtsfolge an, dass „die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben“ sind. Der Vertrag bleibt Grundlage dieser Rückgewähr. Ein Wegfall des Rechtsgrundes liegt nicht vor, und die Kondiktion ist schon tatbestandlich nicht eröffnet.
- Der Unterschied ist kein akademischer. § 346 I BGB verpflichtet zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen, hier also der 200 €, und § 346 II 1 Nr. 3 BGB verlangt Wertersatz für Verschlechterungen, wobei „die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht“ bleibt. Das Bereicherungsrecht kennt demgegenüber den Entreicherungseinwand des § 818 III BGB. Wer das falsche Regime wählt, rechnet falsch ab.
- Die Regel dahinter: Solange ein wirksamer Vertrag oder ein an ihn anknüpfendes gesetzliches Rückabwicklungsregime besteht, ist es der Rechtsgrund, und für § 812 BGB bleibt nichts. Die Kondiktion ist der Auffangtatbestand, nicht der Einstieg. Feld 12 behandelt das Verhältnis von Rücktritt, Widerruf und Anfechtung zur Kondiktion.