Der Rücktritt per Einschreiben
Bernward Oelkers schließt 2018 mit seiner Nichte Frauke Ottilie vor einem Notar einen Erbvertrag und setzt sie vertragsmäßig zur Alleinerbin ein. Die Urkunde enthält den Satz: „Der Erblasser behält sich den Rücktritt von diesem Vertrag vor.“ 2024 zerstreiten sich die beiden. Oelkers schreibt Frauke einen ausführlichen Brief, in dem er „hiermit vom Erbvertrag zurücktritt“, und schickt ihn per Einschreiben. Sie erhält ihn. 2026 stirbt Oelkers. Als gesetzlicher Erbe käme sein Bruder Klaas in Betracht.
Kann Klaas vom Nachlassgericht einen Erbschein als Alleinerbe verlangen?
Lösung
Nein. Der Rücktritt ist nach §§ 2296 II 2, 125 S. 1 BGB formnichtig. Frauke bleibt Alleinerbin.
- Das Rücktrittsrecht bestand. § 2293 BGB: „Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat.“ Der Vorbehalt steht in der Urkunde.
- Fraglich ist die Form der Rücktrittserklärung. § 2296 II 1 BGB verlangt eine Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Das ist gewahrt. § 2296 II 2 BGB fügt an: „Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.“ Ein Brief – auch ein eingeschriebener – ist keine notarielle Beurkundung.
- Die Gliederung der Vorschrift ist hier die Fehlerquelle. § 2296 I BGB hat einen Satz und enthält allein das Vertretungsverbot: „Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.“ Ein Zitat „§ 2296 I 2 BGB“ stammt aus älterem Material und geht ins Leere. Die Form steht in § 2296 II 2 BGB.
- Rechtsfolge. § 125 S. 1 BGB: Die Rücktrittserklärung ist nichtig. Der Erbvertrag besteht fort, und die Bindung des § 2289 I 2 BGB wirkt weiter.
- Was Oelkers hätte tun müssen. Zum Notar gehen, die Erklärung beurkunden lassen und dafür sorgen, dass sie Frauke zugeht (§ 130 I 1 BGB) – zu seinen Lebzeiten, denn nach seinem Tod ist jeder Rücktritt gegenstandslos.