Der Ordner aus der Anleitung
Halina Suhrbier kauft am 4. Mai 2026 bei der Wischnewski Audio Software GmbH für 89 € ein Erweiterungspaket mit Klangbibliotheken, das sie selbst in ihr vorhandenes Musikprogramm einbinden muss. Die mitgelieferte Anleitung nennt als Zielordner ein Verzeichnis, das Wischnewski zwei Programmversionen zuvor aufgegeben hat. Suhrbier arbeitet die Anleitung Schritt für Schritt ab; die Bibliotheken landen am falschen Ort, werden vom Programm nicht gefunden, und dabei werden die Einstellungen ihrer laufenden Projekte überschrieben. Wischnewski erwidert, sie habe eben falsch installiert.
Kann Suhrbier von Wischnewski Nacherfüllung verlangen?
Lösung
Suhrbier könnte gegen Wischnewski einen Anspruch auf Nacherfüllung aus §§ 327i Nr. 1, 327l I 1 BGB haben. Die Klangbibliotheken sind an der falschen Stelle gelandet; ob das dem Unternehmer zur Last fällt, richtet sich nach den Anforderungen an die Integration, § 327e IV 1 Nr. 2 BGB.
Zwei Legaldefinitionen vorweg, beide in derselben Vorschrift: Integration ist nach § 327e IV 2 BGB die Verbindung und Einbindung eines digitalen Produkts mit den oder in die Komponenten der digitalen Umgebung des Verbrauchers; digitale Umgebung sind nach § 327e IV 3 BGB Hardware, Software oder Netzverbindungen aller Art, die der Verbraucher für den Zugang zu dem Produkt oder seine Nutzung verwendet. Suhrbiers Musikprogramm samt Ordnerstruktur ist ihre digitale Umgebung.
Fraglich ist, wer das Risiko der misslungenen Einbindung trägt. § 327e IV 1 BGB ist doppelt verneinend formuliert und wird deshalb regelmäßig falsch gelesen: Das Produkt entspricht den Integrationsanforderungen, wenn die Integration Nr. 1 sachgemäß durchgeführt worden ist oder Nr. 2 zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch „weder auf einer unsachgemäßen Integration durch den Unternehmer noch auf einem Mangel in der vom Unternehmer bereitgestellten Anleitung beruht“. Suhrbier hat die Anleitung befolgt, und der dort genannte Zielordner existiert seit zwei Versionen nicht mehr. Die Einbindung ist unsachgemäß, sie beruht aber auf einem Mangel der Anleitung — Nr. 2 ist damit nicht erfüllt, Nr. 1 ohnehin nicht. Das Produkt entspricht den Integrationsanforderungen nicht.
Übersetzt: Eine fehlgeschlagene Einbindung schadet dem Verbraucher nur dann, wenn sie weder vom Unternehmer selbst durchgeführt wurde noch auf dessen Anleitung zurückgeht. Wer das einmal in einem positiven Satz aufgeschrieben hat, verwechselt die Nummern nicht mehr.
Die überschriebenen Projekteinstellungen sind kein Mangel, sondern ein Schaden; er läuft über §§ 327i Nr. 3, 280 I BGB, und das Vertretenmüssen wird nach § 280 I 2 BGB vermutet.
Die Gegenprobe über die Beweislast zeigt, wie das Gesetz die Verantwortung verteilt: § 327k III Nr. 1 BGB — Absatz 3 besteht aus einem einzigen Satz mit zwei Nummern, eine Satzangabe gibt es dort nicht — nimmt die Vermutung des Absatzes 1 aus, wenn die digitale Umgebung des Verbrauchers mit den technischen Anforderungen nicht kompatibel war — aber nur, wenn der Unternehmer nach § 327k IV Nr. 1 BGB vor Vertragsschluss klar und verständlich über diese Anforderungen informiert hat. Wer den Verbraucher im Unklaren lässt, kann sich hinterher nicht auf dessen Rechner berufen.
Ergebnis: Suhrbier kann von Wischnewski Nacherfüllung aus §§ 327i Nr. 1, 327l I 1 BGB verlangen. Nach § 327e IV 1 Nr. 2 BGB geht eine misslungene Einbindung zulasten des Unternehmers, wenn sie auf einem Mangel seiner Anleitung beruht.
Danebengestellt, weil es hier fast passiert wäre: § 327g BGB — frei von Rechtsmängeln ist das Produkt, wenn der Verbraucher es nach den subjektiven oder objektiven Anforderungen nutzen kann, ohne Rechte Dritter zu verletzen. Wären die Klangbibliotheken nur für den privaten Gebrauch lizenziert und dürfte Suhrbier damit nichts veröffentlichen, läge genau das vor.