Der Oldtimer und die Nichte
Ines Barkhausen verkauft ihrem Nachbarn Reinhold Trepte einen Oldtimer für 32.000 €. Weil sie ihrer Nichte Fenna Ohrt aus einem wirksamen Darlehen 32.000 € schuldet, vereinbart sie mit Trepte, dass er den Kaufpreis unmittelbar an Ohrt zu zahlen hat und dass Ohrt die Zahlung selbst von ihm fordern kann. Trepte überweist. Das Geld fließt von ihm an Ohrt, und Ohrt verbucht es auf das Darlehen. Danach ficht Trepte den Kaufvertrag wirksam an, weil Barkhausen die Laufleistung arglistig falsch angegeben hatte, und gibt den Wagen zurück. Er verlangt die 32.000 € von Ohrt, weil sie das Geld habe.
Kann Trepte von Ohrt die 32.000 € herausverlangen?
Lösung
Nein. Trepte kann nur von Barkhausen nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB iVm § 818 II Wertersatz verlangen. Ohrt hat durch Leistung Barkhausens erworben.
- Die Rollen beim Vertrag zugunsten Dritter. Trepte ist Versprechender, Barkhausen Versprechensempfängerin, Ohrt Dritte. Deckungsverhältnis ist der Kaufvertrag zwischen Trepte und Barkhausen, Valutaverhältnis das Darlehen zwischen Barkhausen und Ohrt. § 328 I gibt Ohrt ein eigenes Forderungsrecht: „Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.“
- Die Zuordnung folgt derselben Regel wie im Anweisungsdreieck. Trepte erfüllt mit der Zahlung seine Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag und leistet damit an Barkhausen. Barkhausen tilgt mit derselben Zuwendung ihre Darlehensschuld und leistet damit an Ohrt. Der Vertrag zugunsten Dritter ist keine dritte Kategorie, sondern eine gesetzlich geregelte Form derselben Figur.
- Nichtig ist nur das Deckungsverhältnis. Der Kaufvertrag gilt nach § 142 I als von Anfang an nichtig. Das Darlehen ist wirksam, und die Rückzahlungsforderung Ohrts ist nach § 362 I erloschen.
- Fraglich könnte sein, ob das eigene Forderungsrecht Ohrts etwas ändert – sie hat den Anspruch nicht von Barkhausen abgeleitet, sondern nach § 328 I unmittelbar erworben. Für die Leistungsbeziehung ist das ohne Bedeutung: Der Anspruch aus § 328 I ist ein Anspruch aus dem Deckungsverhältnis, den Barkhausen dort zugunsten Ohrts begründet hat, und er sagt nichts darüber, wer wem den Wert zuwendet. Ohrt bekommt ihn nur deshalb, weil Barkhausen ihn ihr zuwenden wollte.
- Barkhausen schuldet Wertersatz. Erlangt hat sie die Befreiung von ihrer Darlehensschuld, herauszugeben ist sie nach § 818 II in Höhe von 32.000 €. § 335 bestätigt die Zuordnung: Der Versprechensempfänger kann die Leistung an den Dritten fordern, obwohl dieser das Recht darauf hat – er bleibt Herr des Deckungsverhältnisses.