Der Oldtimer ohne Originalmotor

Der Sammler Ludwig Ahrensmeier kauft am 5. August 2026 beim Klassikhandel Bertuch GmbH einen Oldtimer für 22.000 €; im Vertrag ist der Wagen als „matching numbers“ beschrieben, also mit dem ab Werk eingebauten Originalmotor. Ein halbes Jahr nach dem Kauf stellt ein Gutachter fest, dass der Motor ein zeitgenössischer Austauschmotor ist. Der Wagen wäre mit Originalmotor 26.400 € wert; mit dem Austauschmotor beträgt sein Wert 19.800 €. Ahrensmeier setzt Bertuch eine Frist zur Beschaffung eines Originalmotors; das ist ergebnislos. Den Wagen will er behalten.

Kann Ahrensmeier von der Klassikhandel Bertuch GmbH Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises verlangen — und wenn ja, in welcher Höhe?

Lösung

Ja, aus §§ 437 Nr. 2, 441 I, IV 1 BGB in Höhe von 5.500 €.

Der Wagen ist mangelhaft: Die Parteien haben „matching numbers“ vereinbart, also eine Beschaffenheit im Sinne des § 434 II 1 Nr. 1 BGB. Ein Austauschmotor weicht davon ab.

§ 441 I 1 BGB gibt dem Käufer die Minderung „statt zurückzutreten“ — sie hat also dieselben Voraussetzungen wie der Rücktritt, insbesondere die abgelaufene Frist, mit einer Ausnahme: Der Ausschlussgrund des § 323 V 2 BGB findet nach § 441 I 2 BGB keine Anwendung. Auch die Minderung ist eine Gestaltungserklärung; sie wirkt mit dem Zugang.

Fraglich ist, wie hoch die Herabsetzung ausfällt. Die Berechnung steht in § 441 III 1 BGB: „Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.“ Also: geminderter Kaufpreis = Kaufpreis × wirklicher Wert ÷ Wert in mangelfreiem Zustand.

Subsumtion. 22.000 € × 19.800 € ÷ 26.400 € = 16.500 €. So viel schuldet Ahrensmeier. Weil er 22.000 € gezahlt hat, kann er nach § 441 IV 1 BGB den Mehrbetrag von 5.500 € erstattet verlangen.

Maßgeblich ist die Verhältnisrechnung und nicht der schlichte Abzug des Minderwerts, weil sie den vereinbarten Preis wahrt. Ahrensmeier hat 22.000 € für eine Sache gezahlt, die mangelfrei 26.400 € wert gewesen wäre — ein gutes Geschäft. Die Verhältnisrechnung erhält ihm diesen Vorteil; ein Abzug des Minderwerts von 6.600 € hätte ihn ihm genommen. Umgekehrt bleibt ein schlechtes Geschäft ein schlechtes.

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