Der Miterbe klagt allein

Reinhild Ostermann hatte ihrem Schwager Volker Pietsch 45.000 € geliehen; das Darlehen war bei ihrem Tod fällig, Pietsch zahlt nicht. Erben sind die drei Kinder der Erblasserin – Timm, Dorit und Nuray Ostermann – zu gleichen Teilen. Timm Ostermann will klagen, Dorit ist in Neuseeland und meldet sich nicht, Nuray hält einen Prozess gegen den Onkel für unpassend. Timm Ostermann erhebt allein Klage gegen Pietsch auf Zahlung von 45.000 € an sich, Dorit und Nuray gemeinsam.

Kann Timm Ostermann von Pietsch Zahlung von 45.000 € an alle drei Erben verlangen?

Lösung

Ja, aus § 488 I 2 BGB iVm § 2039 S. 1 BGB. Jeder Miterbe kann die Nachlassforderung allein geltend machen, aber nur auf Leistung an alle.

  • Die Vorschrift hat zwei Sätze und keine Absätze. § 2039 S. 1 BGB: „Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern.“ Der Satz enthält zwei Anordnungen, die zusammengehören: Der Schuldner wird geschützt, und der einzelne Miterbe wird ermächtigt.
  • Die Darlehensrückzahlungsforderung gehört zum Nachlass, § 1922 I, § 2032 I BGB.
  • Fraglich ist, woher Timm Ostermann die Befugnis nimmt, allein zu klagen, obwohl ihm die Forderung nicht allein zusteht. § 2039 S. 1 BGB gibt sie ihm: Er macht ein fremdes Recht – das der Gesamthand – im eigenen Namen geltend. Das ist gesetzliche Prozessstandschaft; er ist Partei, nicht Vertreter. Eine Zustimmung der Miterben braucht er nicht, und ihr Widerspruch hindert ihn nicht.
  • Der Antrag entscheidet über Erfolg oder Misserfolg. Zu beantragen ist Zahlung „an die Erbengemeinschaft“ in der Gestalt einer Leistung an alle Miterben gemeinschaftlich. Ein Antrag auf Zahlung an Timm Ostermann allein wäre abzuweisen, ein Antrag auf ein Drittel ebenso – nicht wegen der Zuständigkeit, sondern weil es die Forderung, die er dann geltend machte, nicht gibt.
  • Das Urteil wirkt für und gegen alle. Der Verurteilte kann nach § 2039 S. 1 Hs. 1 BGB ohnehin nur an alle leisten. Ein zweiter Miterbe kann deshalb nicht ein zweites Mal Zahlung verlangen.
  • § 2039 S. 2 BGB gibt dem Miterben ein zweites Werkzeug: Er kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich dazu nicht eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert. Das hilft, wenn die Miterben zerstritten sind und niemand die Sache entgegennehmen soll.
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