Der Missbrauch der Vertretungsmacht (Variante)
Prokurist der Wendtland Papiergroßhandel e.K. ist Georg Ruppin. Am 19. August 2026 verkauft er der Bodenstein Druck GmbH 80 Tonnen Papier zu einem Preis, der ohne erkennbaren Grund dreißig Prozent unter dem Listenpreis liegt, und schreibt in die Auftragsbestätigung: „Bitte vorerst nicht an Herrn Wendtland weiterleiten.“ Der Einkäufer Timo Schellhas nimmt das hin. Eine Zahlung an Ruppin gibt es nicht. Wendtland verweigert die Lieferung.
Kann die Bodenstein Druck GmbH Lieferung verlangen?
Lösung
Nein – der Missbrauch der Vertretungsmacht war für Bodenstein evident, und Wendtland muss sich an dem Vertrag nicht festhalten lassen.
- Eine Kollusion liegt nicht vor; Schellhas hat mit Ruppin nichts verabredet, sondern nur hingenommen.
- Fraglich ist, ob der Missbrauch gleichwohl durchschlägt. Er tut es, wenn er sich dem Dritten aufdrängen musste – wenn also nach den Umständen massive Verdachtsmomente dafür sprechen, dass der Vertreter seine Befugnisse im Innenverhältnis überschreitet, und der Dritte sich dieser Erkenntnis nicht verschließen kann. Ein Abschlag von dreißig Prozent ohne jeden erkennbaren Grund und die Bitte, den Inhaber nicht zu unterrichten, lassen einen anderen Schluss nicht zu: Ein Vertreter, der handeln darf, hat keinen Anlass, seinen Geschäftsherrn zu umgehen.
- Die Rechtsfolge ist nicht geschrieben. Teils wird das Geschäft entsprechend § 177 I BGB als schwebend unwirksam behandelt, teils wird dem Vertretenen eine Einwendung aus § 242 BGB zugebilligt. Im Ergebnis unterscheiden sich beide Wege hier nicht: Wendtland verweigert die Genehmigung beziehungsweise erhebt die Einwendung, und Bodenstein bekommt nichts.
- Für die Klausur heißt das: Der Missbrauch wird zuletzt geprüft, nach Erteilung, Umfang und Schranken der Vollmacht. Er setzt eine bestehende Vertretungsmacht voraus – wo schon keine besteht, ist § 177 I BGB der richtige und einzige Weg.