Der minderjährige Gesellschafter (Grundfall)
Anke Dreyer und ihr Ehemann Ole Dreyer führen als Gesellschafter eine Tischlerei in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft. Um die Nachfolge vorzubereiten, schließen sie am 2. März 2026 einen geänderten Gesellschaftsvertrag, durch den ihre dreizehnjährige Tochter Marit mit einem Anteil von 20 Prozent als weitere Gesellschafterin aufgenommen wird. Für Marit handeln beide Eltern; das Familiengericht wird nicht eingeschaltet. Ein Jahr später bleibt ein Beitrag von 15.000 Euro offen, den der Vertrag Marit auferlegt.
Kann die Gesellschaft von Marit Zahlung von 15.000 Euro verlangen?
Lösung
Nein. Marit ist nicht Gesellschafterin geworden: Die Eltern waren nach § 1629 II 1 BGB iVm § 1824 I Nr. 1 BGB von der Vertretung ausgeschlossen, und es fehlt an der Genehmigung nach § 1643 I BGB iVm § 1852 Nr. 2 BGB.
- Der Beitritt ist für die Minderjährige nicht lediglich rechtlich vorteilhaft (§ 107 BGB): Die Mitgliedschaft in einer offenen Handelsgesellschaft bringt Beitragspflichten und die persönliche Haftung nach § 126 HGB mit sich. Sie bedarf daher der Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters.
- Fraglich ist die Vertretungsmacht der Eltern. Nach § 1629 II 1 BGB können Vater und Mutter das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 BGB ein Betreuer von der Vertretung ausgeschlossen ist. § 1824 I Nr. 1 BGB schließt die Vertretung bei einem Rechtsgeschäft zwischen dem Ehegatten oder einem Verwandten in gerader Linie des Vertreters einerseits und dem Vertretenen andererseits aus – maßgeblich ist also das Verhältnis zwischen dem Vertreter und dem Geschäftsgegner, nicht das zwischen Vertreter und Kind.
- Hier schließen die Eltern als Mitgesellschafter den Vertrag mit ihrer eigenen Tochter: Für Anke Dreyer ist der Geschäftsgegner ihr Ehemann, für Ole Dreyer seine Ehefrau. Beide sind damit von der Vertretung ausgeschlossen; unabhängig davon steht jedem von ihnen § 181 BGB entgegen, den § 1824 II BGB ausdrücklich unberührt lässt.
- Marit hätte daher einen Ergänzungspfleger benötigt (§ 1809 I 1 BGB), den das Familiengericht zu bestellen hat.
- Zusätzlich ist der Gesellschaftsvertrag genehmigungsbedürftig: § 1852 Nr. 2 BGB erfasst den Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und § 1643 I BGB erstreckt das Genehmigungserfordernis auf die Eltern. Ohne Genehmigung bleibt der Vertrag gegenüber Marit unwirksam.
- Ob Marit nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft gleichwohl wie eine Gesellschafterin zu behandeln ist, steht auf einem anderen Blatt – dazu der Streitfall unten.