Der Maschinenpark der GmbH
Der Drucker Hanno Zwirner betreibt seine Druckerei seit Jahren als Einzelunternehmen. Zum 1. Juli gründet er die „Zwirner Druck GmbH“, deren alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer er ist, und überträgt ihr durch schriftlichen Vertrag den gesamten Maschinenpark; die Maschinen bleiben, wo sie stehen, und Zwirner arbeitet weiter an ihnen — von diesem Tag an als Geschäftsführer der GmbH. Unter den Maschinen ist eine Buchbindemaschine, die ihm nicht gehört: Er hat sie zwei Jahre zuvor von der Buchbinderin Ilva Rautenberg gemietet. Rautenberg kündigt den Mietvertrag fristgerecht und verlangt die Maschine von der GmbH heraus.
Kann Rautenberg von der Zwirner Druck GmbH Herausgabe der Buchbindemaschine verlangen?
Lösung
Rautenberg könnte gegen die Zwirner Druck GmbH einen Anspruch auf Herausgabe der Buchbindemaschine aus § 985 BGB haben. Eigentümerin wäre sie geblieben, wenn die GmbH die Maschine weder vom Berechtigten noch nach den §§ 932 ff. BGB gutgläubig erworben hat.
Der Übereignungstatbestand liegt vor: Zwirner hält die Maschinen seit dem 1. Juli als Organ der Gesellschaft, sodass sie nach § 855 BGB unmittelbare Besitzerin geworden ist — eine Übergabe im Sinne des § 929 S. 1 BGB. Ob man stattdessen ein Besitzkonstitut nach § 930 BGB annimmt, ändert nichts; beide Wege scheitern an derselben Stelle.
Fraglich ist, ob ein Verkehrsgeschäft vorliegt. Ungeschriebene Voraussetzung jedes gutgläubigen Erwerbs ist, dass sich auf Veräußerer- und Erwerberseite wirtschaftlich verschiedene Personen gegenüberstehen; die §§ 932 ff. BGB schützen den Rechtsverkehr, nicht die Umschichtung innerhalb desselben Vermögens. Zwirner ist alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer — die GmbH ist ein eigener Rechtsträger, wirtschaftlich aber steht auf beiden Seiten nur er. Kein Verkehrsgeschäft, kein gutgläubiger Erwerb.
Die Bösgläubigkeit trägt selbständig daneben: Die Kenntnis des Geschäftsführers wird der Gesellschaft nach § 166 I BGB zugerechnet, und Zwirner weiß genau, wem die Buchbindemaschine gehört (§ 932 II BGB).
Ergebnis: Rautenberg kann von der Zwirner Druck GmbH die Herausgabe der Buchbindemaschine aus § 985 BGB verlangen. Die GmbH hat kein Eigentum erworben — es fehlt am Verkehrsgeschäft, und bösgläubig wäre sie ohnehin.
Die vier Standardfälle ohne Verkehrsgeschäft, damit man sie im Sachverhalt erkennt: Übertragung vom Alleingesellschafter auf seine Einmanngesellschaft und umgekehrt · Übertragung des Erben auf sich selbst · Zuweisung an einen Miterben bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft · Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft, an der wirtschaftlich allein der bisherige Inhaber beteiligt ist — eine Personengesellschaft mit nur einem Gesellschafter gibt es nicht, wohl aber eine, an deren Vermögen niemand sonst teilhat.
Konkurrenz. Neben § 985 BGB laufen die §§ 987 ff. BGB von Anfang an, weil die GmbH nach § 990 I 1 BGB bösgläubig ist (Feld 5). Gegen Zwirner persönlich stehen der Rückgabeanspruch aus § 546 I BGB und § 823 I BGB; § 816 I 1 BGB scheidet aus, weil seine Verfügung gerade nicht wirksam war.