Der Lieferroboter auf dem Gehweg
Ein Handelsunternehmen setzt in einem genehmigten Zustellgebiet einen sechsrädrigen Lieferroboter ein: bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 15 km/h, er fährt ohne Begleitperson auf Gehwegen und quert Straßen selbstständig; für ihn ist eine Betriebserlaubnis für den autonomen Betrieb erteilt, und er ist zugelassen. Als der Roboter eine Grundstückszufahrt quert, erfasst er die Fußgängerin Doris Kannengießer von der Seite; sie stürzt, bricht sich das Handgelenk und zerstört ihr Hörgerät (2.600 €). Ein Fehlverhalten der technischen Aufsicht lässt sich nicht nachweisen.
Kann Kannengießer vom Halter des Roboters Ersatz und Schmerzensgeld verlangen?
Lösung
Ja, aus § 7 I StVG und § 253 II BGB. § 8 Nr. 1 StVG nimmt langsame Fahrzeuge zwar aus – für autonome Fahrzeuge im autonomen Betrieb gilt die Ausnahme aber nicht mehr.
Der Wortlaut entscheidet. § 8 Nr. 1 StVG lautet: Die Vorschriften des § 7 gelten nicht, „wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb befindet“. Auf diese Rückausnahme kommt es an.
Fraglich ist, ob der Roboter ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d I StVG ist. Die Vorschrift beschreibt ein Fahrzeug, das „die Fahraufgabe ohne eine fahrzeugführende Person selbstständig in einem festgelegten Betriebsbereich erfüllen kann“ und über die technische Ausrüstung des § 1e II StVG verfügt; der festgelegte Betriebsbereich ist nach § 1d II StVG der örtlich und räumlich bestimmte öffentliche Straßenraum, in dem das Fahrzeug nach § 1e I StVG betrieben werden darf. Genau so ist der Roboter genehmigt und eingesetzt – er fährt ohne Begleitperson im zugewiesenen Zustellgebiet.
Der Grund der Rückausnahme. Die Freistellung langsamer Fahrzeuge beruht darauf, dass ein Gefährt mit Schrittgeschwindigkeit überschaubare Gefahren schafft, denen ein aufmerksamer Führer begegnen kann. Fährt niemand, fehlt genau diese Korrektur – und deshalb muss die Gefährdungshaftung greifen, obwohl das Fahrzeug langsam ist.
Die Höchstbeträge verdoppeln sich hier nicht automatisch. § 12 I 1 StVG erhöht sie nur beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e oder bei Verwendung einer automatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a; liegt beides vor, gelten 10 Millionen und 2 Millionen Euro statt 5 Millionen und 1 Million. Bei einem Handgelenksbruch und einem Hörgerät wirkt sich das nicht aus; bei einem Massenunfall entscheidet es über die Höhe.
§ 18 StVG greift nicht, weil es keinen Fahrzeugführer gibt. Die Halterhaftung ist damit die einzige verschuldensunabhängige Anspruchsgrundlage; daran knüpft die Rückausnahme des § 8 Nr. 1 StVG an.
Häufiger Fehler · Klausurtipp – Der Ausschluss wird mit dem falschen Begriff geprüft: „Der Unfall war für Kannengießer unabwendbar, also entfällt die Haftung nach § 7 II StVG.“ Das unabwendbare Ereignis steht in § 17 III StVG und gilt nur zwischen Haltern; gegenüber dem Fußgänger hilft ausschließlich höhere Gewalt, und die verlangt vier Merkmale. Prüfe sie einzeln – und denk bei § 8 StVG daran, dass die Vorschrift drei Nummern hat und nur § 7 StVG betrifft, nicht § 823 BGB.