Der Kombi mit dem Wohnwagen-Anhängerbetrieb

Sonja Wilkens fährt aus Unachtsamkeit auf den Kombi von Timo Rathjen auf; ihre Alleinhaftung steht fest. Rathjen fährt den Wagen seit neun Jahren, hat ihn selbst mit Anhängerkupplung, Standheizung und Zusatzkühler ausrüsten lassen und benutzt ihn für seinen Wohnwagen. Der Sachverständige ermittelt: Wiederbeschaffungswert 9.000 €, Restwert 1.500 €, Reparaturkosten 10.600 € netto. Rathjen lässt vollständig und fachgerecht in einer Fachwerkstatt reparieren und fährt den Wagen anschließend weiter. Wilkens’ Versicherer zahlt 7.500 € – die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert – und meint, mehr sei wirtschaftlich unvernünftig.

Kann Rathjen von Wilkens die vollen 10.600 € verlangen?

Lösung

Ja, aus § 823 I BGB iVm § 249 II 1 BGB. Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts sind ersatzfähig, wenn der Geschädigte sein vertrautes Fahrzeug behalten will – und 10.600 € sind rund 118 Prozent von 9.000 €.

Der Ausgangspunkt ist das Wirtschaftlichkeitsgebot. Erforderlich im Sinne des § 249 II 1 BGB ist nur der Aufwand, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter in seiner Lage machen würde. Wer für 10.600 € repariert, was er für 7.500 € ersetzen könnte, handelt auf den ersten Blick unwirtschaftlich – deshalb die Faustregel, dass bei Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwands nur dieser zu ersetzen ist.

Fraglich ist, ob das ausnahmslos gilt. Es gilt nicht: Der Geschädigte hat neben dem Wertinteresse ein Integritätsinteresse – das Interesse, gerade sein Fahrzeug zu behalten, dessen Zustand, Vorgeschichte und Ausstattung er kennt. Der Bundesgerichtshof hat dieses Interesse anerkannt und die Reparatur bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts für ersatzfähig gehalten (BGH, Urt. v. 15.10.1991 – VI ZR 314/90 = BGHZ 115, 364). Rathjens Sonderausstattung und die neun Jahre Nutzung sind genau die Umstände, die dieses Interesse tragen.

Die Grenze ist eine Rechtsprechungszahl, kein Gesetz. Sie steht in keiner Vorschrift; sie ist eine Konkretisierung der „Erforderlichkeit“ des § 249 II 1 BGB. Wer sie in der Klausur als Gesetzesgrenze darstellt, macht aus einer Wertung eine Norm – und kann dann nicht erklären, warum sie an drei Voraussetzungen hängt.

Diese drei Voraussetzungen muss man mitschreiben. Erstens der Wille, das Fahrzeug weiter zu benutzen, der sich regelmäßig darin zeigt, dass der Geschädigte es nach der Reparatur noch etwa sechs Monate weiterfährt. Zweitens eine vollständige und fachgerechte Reparatur – eine Teilreparatur oder eine Notinstandsetzung genügt nicht. Drittens das Einhalten der Grenze: Wird sie überschritten, gibt es nicht etwa 130 Prozent, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand. Rathjen erfüllt alle drei.

Die Rechnung, die man sichtbar hinschreibt. 130 Prozent von 9.000 € sind 11.700 €; die Reparatur kostet 10.600 € und bleibt darunter. Der Wiederbeschaffungsaufwand – 9.000 € minus 1.500 € Restwert – spielt hier keine Rolle mehr, weil Rathjen repariert und weiterfährt. Er spielt die Hauptrolle, sobald eine der drei Voraussetzungen fehlt.

In der App bearbeiten