Der Keller, den niemand aufgräbt

Die Bauunternehmung von Gero Lindhorst errichtet für die Zahntechnikerin Rosalind Kupfer ein Werkstattgebäude mit Keller, 470.000 €; abgenommen wird am 12. Juni 2024. Zwei Jahre später zeigt sich, dass Lindhorst die äußere Abdichtung des Kellers nicht in der vereinbarten Dicke aufgetragen hat; bei Starkregen dringt Feuchtigkeit ein. Eine fachgerechte Sanierung erfordert das Freilegen der Kelleraußenwand und kostet nach einem Gutachten 58.000 €. Kupfer will den Keller nur als Lager nutzen und nicht sanieren lassen; sie verlangt von Lindhorst Zahlung von 58.000 €. Lindhorst hatte die Nachbesserung nach fruchtloser Fristsetzung endgültig abgelehnt.

Kann Kupfer von Lindhorst Zahlung von 58.000 € verlangen, ohne zu sanieren?

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