Der Kaufvertrag vom 12. Juli
Alma Wieczorek hat einen Waschsalon mit acht Geräten eröffnet. Am 12. Juli 2026 kauft sie im Elektromarkt Kreuzkamp zwei gewerbetaugliche Waschmaschinen der Hausgeräte Terbrüggen AG zu je 1.890 €. Nach zehn Monaten ist an einer die Trommellagerung hin; einzeln tauschen lässt sie sich nicht, nur die komplette Trommeleinheit für 940 €. Bei Geräten dieser Preisklasse sind einzeln wechselbare Lager üblich. Wieczorek verlangt von Kreuzkamp Nacherfüllung wegen mangelnder Reparierbarkeit und von Terbrüggen die Reparatur.
Kann Wieczorek von Kreuzkamp Nacherfüllung und von Terbrüggen die Reparatur verlangen?
Lösung
Auf die neuen Vorschriften kann sie sich in keinem der beiden Verhältnisse stützen: Für § 434 III 2 BGB ist der Vertrag zu alt und Wieczorek Unternehmerin; für § 479a Nr. 2 BGB fehlt es daran, dass ein Verbraucher gekauft hat.
Der Fall lebt von drei Daten, und wer sie durcheinanderbringt, argumentiert falsch. Der 23. Juli 2026 ist das Inkrafttreten des Gesetzes und zugleich der Geltungsbeginn der §§ 479a ff. BGB — ohne Rücksicht auf das Vertragsdatum. Der 31. Juli 2026 ist der Stichtag der verbrauchsgüterkaufrechtlichen Änderungen (§ 434 III, § 475 IV und VI, § 475e V BGB): Sie gelten nur für ab diesem Tag geschlossene Kaufverträge. Und der 1. Januar 2028 ist der Tag, ab dem die Reparierbarkeitsanforderungen für Kaufverträge zwischen Unternehmern greifen.
Für Kreuzkamp heißt das: Wieczoreks Vertrag vom 12. Juli 2026 ist sogar vor dem Inkrafttreten geschlossen. Es gilt § 434 III BGB in der alten Fassung, in der die „Reparierbarkeit“ nicht vorkam. Das bedeutet nicht, dass sie chancenlos wäre — auch nach altem Recht ließ sich argumentieren, eine Gewerbewaschmaschine dieser Preisklasse habe üblicherweise einzeln wechselbare Lager, und das sei eine Beschaffenheit, die der Käufer erwarten kann (§ 434 III 1 Nr. 2 BGB a. F.). Nur trägt das Argument sie nicht mehr von selbst; sie muss es begründen. Und weil sie als Unternehmerin gekauft hat, hilft ihr auch der Stichtag 1. Januar 2028 nicht weiter, der ohnehin in der Zukunft liegt.
Fraglich ist, ob sie wenigstens den Hersteller in Anspruch nehmen kann. § 479a BGB verlangt in Nummer 2, dass die Ware „ein Verbraucher gekauft hat“. Verbraucher ist nach § 13 BGB, wer ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Wieczorek hat zwei Gewerbewaschmaschinen für ihren Waschsalon gekauft. Das ist Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit; sie ist Unternehmerin nach § 14 I BGB. Nummer 2 scheitert, und damit der ganze Untertitel. Auf Nummer 3 kommt es nicht mehr an, obwohl auch dort eine Hürde stünde: Nach zehn Monaten sind die Rechte aus § 437 BGB noch nicht verjährt, stünden Wieczorek also grundsätzlich zu.
Der Satz, den man dazu schreibt: Das Recht auf Reparatur ist ein reines Verbraucherrecht, und es ist gestaffelt in Kraft getreten. Wer im Sachverhalt ein Vertragsdatum zwischen dem 23. und dem 30. Juli 2026 findet, hat das Prüfungsprogramm vor sich — dort trennen sich Herstelleranspruch und Kaufrecht.
Häufiger Fehler · Klausurtipp — „Seit dem 31. Juli 2026 gilt das Recht auf Reparatur“ ist die Formulierung, die in Klausuren scheitert. In Kraft ist das Gesetz seit dem 23. Juli 2026; der 31. Juli 2026 ist nur der Stichtag für die Kaufverträge des Verbrauchsgüterkaufs. Wer im Sachverhalt ein Datum findet, schreibt zuerst hin, welche der beiden Regeln es betrifft; diesen Gesichtspunkt beachten nur wenige.