Der Käufer, der den Erbschein gesehen hat

Ludwig Sperber stirbt. Sein Bruder Oswald Sperber erwirkt einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist. Tatsächlich hat der Erblasser in einem später aufgefundenen Testament seine Haushälterin Tamara Bienek zur Alleinerbin eingesetzt. Oswald Sperber verkauft eine zum Nachlass gehörende Oldtimer-Limousine für 62.000 € an die Sammlerin Rike Naumann und übergibt sie ihr; Naumann hat den Erbschein eingesehen und weiß nichts von dem Testament. Bienek verlangt von Naumann Herausgabe des Wagens.

Kann Bienek von Naumann Herausgabe der Limousine verlangen?

Lösung

Nein. Naumann hat nach §§ 929 S. 1, 2366 BGB Eigentum erworben. Der Inhalt des Erbscheins gilt ihr gegenüber als richtig.

  • Oswald Sperber war Nichtberechtigter. Eigentümerin war mit dem Erbfall Bienek, § 1922 I BGB.
  • Fraglich ist, ob Naumann gutgläubig erworben hat. § 2366 BGB bestimmt: Erwirbt jemand von demjenigen, „welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.“ Die Limousine ist ein Erbschaftsgegenstand, der Erwerb erfolgte durch Rechtsgeschäft, und Naumann kannte die Unrichtigkeit nicht.
  • § 2366 BGB ist strenger und zugleich großzügiger als § 932 BGB. Strenger, weil er nur schützt, wer von einem Erbscheinerben erwirbt – ohne Erbschein kein Schutz. Großzügiger, weil nur die positive Kenntnis schadet: Grobe Fahrlässigkeit steht dem Erwerb nicht entgegen, anders als bei § 932 II BGB.
  • Die zweite Ausnahme ist praktisch wichtig. Wer weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins verlangt hat, ist nicht geschützt – auch dann nicht, wenn die Einziehung noch nicht vollzogen ist.
  • § 935 BGB spielt keine Rolle. § 2366 BGB ist eine eigenständige Erwerbsvorschrift und kennt keine Ausnahme für abhandengekommene Sachen. Die Sperre des § 935 I BGB gilt für §§ 932 bis 934 BGB, nicht für den Erbscheinserwerb.
  • Bienek hält sich an Oswald Sperber. Der Kaufpreis ist über § 2019 I bzw. § 816 I 1 BGB an sie herauszugeben. Im Übrigen haftet Sperber als Erbschaftsbesitzer nach § 2018 BGB, und zwar verschärft nach § 2024 S. 1 BGB, wenn er bei Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben war.
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