Der insolvente Zwischenmann beim Doppelmangel
Falk Nowottny hat auf Weisung von Sigrun Emmerich 15.000 € an die Bootsausrüsterin Levke Baaske überwiesen. Das Geld floss von Nowottny an Baaske. Beide Verhältnisse sind mangelhaft: Der Yachtkauf zwischen Nowottny und Emmerich ist wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten, und die Rechnung, auf die Baaske die Zahlung verbucht hat, beruhte auf einem Vertrag, den Emmerich ihrerseits wirksam angefochten hat. Baaske hat Emmerich Material im Wert von 15.000 € geliefert, das diese eingebaut und nicht mehr herausgeben kann. Von den Anfechtungen weiß Baaske nichts. Über Emmerichs Vermögen ist das Insolvenzverfahren eröffnet, die Quote liegt bei drei Prozent. Nowottny verlangt die 15.000 € unmittelbar von Baaske.
Kann Nowottny von Baaske die 15.000 € herausverlangen?
Lösung
Nein. Die bloße Zahlungsunfähigkeit der Zwischenperson eröffnet den Durchgriff nicht; es bleibt bei den beiden Kondiktionen.
- Der Streit betrifft die Grenze der Analogie zu § 822 BGB. Beim Doppelmangel steht der erste Leistende regelmäßig als Verlierer da, wenn die Zwischenperson insolvent ist. Ob ihm deshalb der unmittelbare Zugriff auf den Zuwendungsempfänger zu eröffnen ist, regelt das Gesetz nicht.
- Nach einer Ansicht ist der Durchgriff zuzulassen. Baaske müsse das Erlangte ohnehin herausgeben, nur eben an Emmerich. Ihr werde durch den Durchgriff nichts genommen, sondern nur der Gläubiger ausgetauscht. Zugleich erspare die Abkürzung zwei Prozesse und verhindere, dass die Insolvenzmasse einen Vorteil erhält, der wirtschaftlich von Nowottny stammt.
- Nach der Gegenansicht bleibt es bei den beiden Kondiktionen. Der Wortlaut des § 822 stützt die Analogie nicht: Er verlangt, dass die Verpflichtung der Zwischenperson „infolgedessen“ – also gerade wegen der unentgeltlichen Weitergabe – ausgeschlossen ist. Emmerichs Herausgabepflicht ist nicht ausgeschlossen, sondern besteht und ist bloß nicht durchsetzbar; eine rechtliche Sperre und eine tatsächliche Undurchsetzbarkeit sind zweierlei. Systematisch kommt hinzu, dass der Durchgriff Baaske ihre Einwendungen aus dem Verhältnis zu Emmerich nähme – hier vor allem die Möglichkeit, ihren Anspruch auf Rückgabe des Materials oder auf Wertersatz aufzurechnen.
- Stellungnahme. Die zweite Ansicht überzeugt. Der Einwand, Baaske werde nur der Gläubiger ausgetauscht, trifft nicht: Für sie macht es einen erheblichen Unterschied, ob sie einer Aufrechnungslage gegenübersteht oder einem Dritten, gegen den sie nichts in der Hand hat. Ebenso wenig überzeugt der Hinweis auf die Insolvenzmasse – dass der Kondiktionsanspruch gegen Baaske zur Masse gehört und Nowottny nur die Quote erhält, ist die gesetzliche Folge davon, dass er sich Emmerich als Vertragspartnerin ausgesucht hat. Der Durchgriff bleibt deshalb auf die Fälle der Unentgeltlichkeit und – nach im Schrifttum vertretener Auffassung – der Kenntnis beschränkt; entschieden ist die Frage nicht.
- Der Streit entscheidet den Fall vollständig. Nach der ersten Ansicht bekommt Nowottny 15.000 €, nach der zweiten 450 € aus der Quote.
Häufiger Fehler · Klausurtipp – Der Durchgriff wird mit der Billigkeit begründet: „Sonst geht der Erste leer aus.“ Das ist kein Argument, sondern der Regelfall. Nenne den Ausnahmengrund beim Namen – Unentgeltlichkeit, Kenntnis, fehlende Zurechenbarkeit – und knüpfe ihn an eine Vorschrift, deren Wertung ihn trägt: §§ 816 I 2, 822 für die Unentgeltlichkeit, §§ 892, 932 II, 819 I für die Kenntnis (so das Schrifttum). Nur so wird aus der Ausnahme ein prüfbarer Punkt.