Der Hafenmeister und das Tragseil

Beim Segelclub Kaltenhorn e.V. kümmert sich seit elf Jahren der angestellte Hafenmeister Kolja Rewinkel um Steg, Bootskran und Slipanlage. In der Satzung kommt sein Amt nicht vor. Tatsächlich verfügt er über ein eigenes Jahresbudget von 40.000 €, schließt Wartungsverträge im Namen des Vereins, entscheidet allein, was repariert und was ersetzt wird, und berichtet dem Vorstand nur einmal jährlich. Zwei Werkstattberichte empfehlen dringend, das Tragseil des Bootskrans zu wechseln; Rewinkel legt beide ab und tut nichts. Am 9. Mai reißt das Seil. Das hängende Boot schlägt auf den daneben abgestellten Wagen des Gastliegers Piet Vonhoff – Totalschaden, 18.400 €.

Kann Vonhoff die 18.400 € vom Segelclub Kaltenhorn e.V. verlangen?

Lösung

Ja, aus § 823 I BGB iVm § 31 BGB. Rewinkel ist verfassungsmäßig berufener Vertreter, obwohl die Satzung ihn nicht kennt.

Fraglich ist, ob ein angestellter Hafenmeister „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ sein kann. Nach st. Rspr. des BGH ist das, wem durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass er sie in diesem Bereich repräsentiert; eine Grundlage in Satzung oder Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich. Rewinkel verwaltet seit elf Jahren die gesamte technische Anlage des Vereins, hat ein eigenes Budget, schließt Verträge im Vereinsnamen und entscheidet allein über Reparaturen. Der Verein ist gegenüber Booten und Gastliegern genau in dem, was Rewinkel tut, präsent. Er ist verfassungsmäßig berufener Vertreter.

Der Grund für das weite Verständnis. Läge die Zurechnung nur bei den satzungsmäßigen Organen, könnte jede Organisation ihre gefährlichsten Aufgaben nach unten geben und sich für alles Übrige über § 831 I 2 BGB entlasten. Der weite Organbegriff nimmt ihr diesen Ausweg – er ist die Antwort auf denselben Befund, der auch die Kritik am dezentralisierten Entlastungsbeweis trägt (MF-4.03).

§ 831 BGB stünde daneben offen, wird hier aber nicht gebraucht. Rewinkel ist zugleich weisungsabhängiger Angestellter und damit Verrichtungsgehilfe; über § 831 BGB dürfte der Verein sich jedoch entlasten. Wer die Zurechnung über § 31 BGB schafft, erspart sich diese Diskussion.

§ 89 I BGB dehnt die Vorschrift ausdrücklich aus: „Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.“ Das ist eine gesetzliche Verweisung, keine Analogie; die entsprechende Anwendung muss man nicht selbst begründen. Die Amtshaftung im Übrigen entscheidet Feld 9.

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