Der Gläubiger des Erben greift zu

Gisbert Raue hat seinen Sohn Anton zum Alleinerben eingesetzt und für den gesamten Nachlass Testamentsvollstreckung angeordnet. Rechtsanwältin Hanne Kubik führt das Amt. Anton schuldet aus einem gescheiterten Gastronomiebetrieb der Brauerei Wendtorf GmbH 70.000 €. Die Brauerei erwirkt ein Urteil gegen Anton und lässt ein Nachlasskonto pfänden, auf dem 140.000 € aus Mieteinnahmen des Nachlasses liegen.

Kann Kubik von der Brauerei verlangen, die Zwangsvollstreckung in das Nachlasskonto zu unterlassen?

Lösung

Ja. § 2214 BGB entzieht den Eigengläubigern des Erben den Zugriff auf die verwalteten Nachlassgegenstände. Dagegen steht die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO offen.

  • Die Vorschrift ist knapp und scharf. § 2214 BGB: „Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.“
  • Fraglich ist, ob die Brauerei Nachlassgläubigerin ist. Nachlassgläubiger ist, wessen Forderung eine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 II BGB ist – also vom Erblasser herrührende Schulden und Verbindlichkeiten, die den Erben als solchen treffen. Die Forderung der Brauerei stammt aus Antons eigenem Gastronomiebetrieb und hat mit dem Erbfall nichts zu tun. Sie ist Eigengläubigerin.
  • Subsumtion zum Nachlassgegenstand. Das Konto führt Mieteinnahmen des Nachlasses. Sie sind Nachlassbestandteil und unterliegen der Verwaltung der Testamentsvollstreckerin.
  • Die prozessuale Umsetzung. Die Testamentsvollstreckerin ist befugt, das die Veräußerung hindernde Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO ist der richtige Rechtsbehelf.
  • Die Gegenprobe. Wäre die Testamentsvollstreckung nur für einen einzelnen Nachlassgegenstand angeordnet, unterlägen die übrigen der Verwaltung nicht – und der Zugriff wäre möglich. Der Umfang der Anordnung ist deshalb der erste Prüfungspunkt jeder Testamentsvollstreckerklausur.

Häufiger Fehler · Klausurtipp – Der Testamentsvollstrecker wird als Vertreter des Erben behandelt. Er handelt im eigenen Namen kraft Amtes. Der Erbe bleibt Eigentümer, verliert aber die Verfügungsmacht (§ 2211 I BGB). Aus dieser Aufspaltung folgen die drei Punkte, die in der Klausur zählen: Wer verfügt, wer klagt, und wer vollstreckt.

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