Der Gartenschlauch über dem Gehweg
Timo Wesseling wässert an einem Julimorgen seinen Vorgarten und lässt den Schlauch quer über den öffentlichen Gehweg zum Außenhahn laufen; eine Abdeckung legt er nicht darüber, ein Hinweis fehlt. Die Rentnerin Adele Barnbrock stolpert darüber, stürzt und erleidet einen Oberschenkelhalsbruch. Wesseling meint, er habe niemanden angefasst und den Schlauch schließlich auf seinem eigenen Anschluss betrieben.
Kann Barnbrock von Wesseling Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen?
Lösung
Ja, aus § 823 I, § 253 II BGB. Weil die Verletzung nur mittelbar herbeigeführt wurde, ist die Rechtswidrigkeit nicht indiziert – sie folgt hier aus der Verletzung einer Verkehrspflicht.
Bei mittelbaren Verletzungen trennen sich die beiden Lehren. Wesseling hat Barnbrock nicht angerührt; zwischen seiner Handlung und dem Erfolg liegt ihr eigener Schritt. Bei solchen mittelbaren Verletzungen – und ebenso beim Unterlassen – lässt sich aus dem Erfolg allein nichts über das Unrecht sagen: Einen Schlauch über einen Weg zu legen ist für sich genommen nicht verboten.
Fraglich ist deshalb, ob Wesselings Verhalten pflichtwidrig war. Wer auf einem öffentlichen Gehweg ein Hindernis schafft, muss die Vorkehrungen treffen, die ein verständiger, umsichtiger und vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren – eine Abdeckung, ein Hütchen, ein Zuruf. Wesseling hat nichts davon getan; die Verkehrspflicht ist verletzt, und damit steht auch die Rechtswidrigkeit fest.
Die praktische Konsequenz für den Aufbau. Bei unmittelbaren Verletzungen wird die Rechtswidrigkeit nach dem Verschulden in einem Halbsatz erledigt. Bei mittelbaren Verletzungen und beim Unterlassen zieht man die Prüfung der Verkehrspflicht vor und prüft sie dort, wo sie hingehört – bei der Verletzungshandlung oder bei der Rechtswidrigkeit; wichtig ist nur, dass sie überhaupt geprüft wird, und zwar mit Definition und Subsumtion.
Dass der Schlauch an Wesselings Hahn hing, ist unerheblich: Die Verkehrspflicht knüpft an die geschaffene Gefahr, nicht an das Eigentum an der Gefahrenquelle.