Der Fitnessclub im Hinterhaus
Gerrit Bohlen hat beim Fitnessclub der Wibke Rohwedder einen Jahresvertrag über 79 € im Monat abgeschlossen: Nutzung der Geräte und der Sauna, ein Trainingsplan zu Beginn, alle drei Monate eine Betreuungsstunde durch einen Trainer, dazu ein Schließfach. Nach fünf Monaten baut Rohwedder die Sauna zu einem Kursraum um; sie war Bohlen bei Vertragsschluss ausdrücklich gezeigt worden. Bohlen zahlt weiter, will aber weniger zahlen. Rohwedder meint, ein Fitnessvertrag sei ein Dienstvertrag, und im Dienstvertragsrecht gebe es keine Minderung.
Kann Bohlen die monatliche Vergütung herabsetzen? Handgriff: Streit über den Vertragstyp — kommt es für das Ergebnis auf ihn an?
Lösung
Ja. Der Fitnessvertrag ist nach der Rechtsprechung ein typengemischter Vertrag mit mietvertraglichem Schwerpunkt; die Minderung ergibt sich dann aus § 536 I 1, 2 BGB. Streitig ist die Einordnung, und der Streit entscheidet über das Ergebnis.
Position A — Dienstvertrag. Der Kunde bezahlt eine Betreuung: Einweisung, Trainingsplan, Trainerstunden. Die Geräte sind nur das Mittel, mit dem die Dienstleistung erbracht wird, so wie der Behandlungsstuhl beim Zahnarzt. Folge: kein Gewährleistungsrecht, nur § 280 I BGB, und für die weggefallene Sauna allenfalls ein Anspruch aus § 313 BGB.
Position B — Schwerpunkt Miete. Geschuldet ist in erster Linie die Überlassung von Geräten und Räumen zum Gebrauch auf Zeit, und das ist der Kern des § 535 I BGB. Systematisch trägt das: Wer das Vertragsprogramm nach dem zeitlichen und wirtschaftlichen Gewicht ordnet, findet acht Monate Gerätenutzung gegen vier Trainerstunden. Teleologisch trägt es ebenfalls — der Kunde bezahlt für den Zugang, nicht für die Anwesenheit eines Trainers, und er merkt den Ausfall genau dort. Die Trainerstunden sind ein dienstvertragliches Element, das man nach der Kombinationsmethode eigenständig behandeln kann, ohne den Schwerpunkt zu verschieben.
Der Wortlaut trägt A nicht. § 611 I BGB spricht von „Diensten“; die reine Zurverfügungstellung eines Geräts ist keine Dienstleistung, sondern ihr Gegenteil — der Kunde wird selbst tätig.
Die Sauna war Vertragsinhalt, nicht Zugabe. Fraglich ist, ob ihr Wegfall den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt. Das setzt voraus, dass sie zum geschuldeten Leistungsumfang gehörte — und das tut sie, weil Rohwedder sie Bohlen bei Vertragsschluss ausdrücklich als Teil des Angebots gezeigt hat. Damit mindert sich die Vergütung um den Anteil, den die Sauna am Gesamtwert der Nutzung ausmacht.
Warum das keine Spitzfindigkeit ist: Von der Einordnung hängt außer der Minderung auch die Kündigung ab. Beim Dienstvertrag mit fester Laufzeit gilt § 626 BGB; beim Mietvertrag § 543 BGB mit dem Abmahnungserfordernis des § 543 III BGB. Und § 309 Nr. 9 BGB begrenzt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber einem Verbraucher die zulässige Laufzeitbindung — ein dritter Maßstab, der von der Typenfrage unabhängig ist.
Häufiger Fehler · Klausurtipp — Wer die drei Methoden aufzählt, bekommt dafür keinen Punkt; wer eine davon auf den Sachverhalt anwendet, bekommt drei. Der Reflex sollte lauten: Sind die Leistungsteile trennbar und ist der Mangel eindeutig einem von ihnen zuzuordnen? Dann Kombination. Verschmelzen sie zu einem Nutzungsprogramm? Dann Absorption nach dem Schwerpunkt — und der Schwerpunkt wird an Zeit, Geld und Parteiinteresse gemessen, nicht am Gefühl.