Der Familienunterhalt: Naturalleistung, Taschengeld, Prozesskostenvorschuss (Grenzfall)

Roman Grothe hat über sieben Jahre hinweg sämtliche Kosten der Familie allein getragen und außerdem jedes Jahr rund 6.000 € aus seinem Ersparten zugeschossen, um den Lebensstandard zu halten – deutlich mehr, als sein Einkommen gefordert hätte. Nach der Trennung im Jahr 2026 rechnet er nach und verlangt von Bettina Grothe die Hälfte dieser Zuschüsse, insgesamt 21.000 €, zurück.

Kann Roman Grothe von seiner Frau Erstattung der 21.000 € verlangen?

Lösung

Nein – § 1360b BGB ordnet für die Zuvielleistung im Familienunterhalt im Zweifel an, dass kein Ersatz verlangt werden kann.

  • Ein Anspruch könnte sich aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB ergeben, wenn Roman Grothe ohne Rechtsgrund geleistet hätte, oder aus § 426 I 1 BGB, wenn beide anteilig verpflichtet gewesen wären.
  • Beides sperrt § 1360b BGB: Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag, als er verpflichtet ist, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen. Die Vorschrift stellt eine Auslegungsregel auf, die an den Willen des Leistenden anknüpft.
  • Fraglich ist, ob der Zweifel hier ausgeräumt ist. Das setzt voraus, dass der Ehegatte bei der Leistung erkennbar einen Rückforderungsvorbehalt gemacht hat. Roman Grothe hat sieben Jahre lang gezahlt, ohne etwas zu sagen, und erst nach der Trennung nachgerechnet. Ein Vorbehalt ist nicht ersichtlich; die spätere Abrechnung ersetzt ihn nicht.
  • Der Grund der Vorschrift liegt darin, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens keine Abrechnung führen. Wer mehr trägt, leistet in der Erwartung der Gemeinschaft und nicht als Kreditgeber.
  • Für die Klausur heißt das: § 1360b BGB wird vor dem Bereicherungsrecht geprüft. Er ist die speziellere Regel und beantwortet die Rechtsgrundfrage; wer mit § 812 BGB beginnt, baut eine Prüfung auf, die § 1360b BGB anschließend wieder einreißt.

Häufiger Fehler · Klausurtipp – Der häufigste Fehler ist die Berechnung des Familienunterhalts nach den Maßstäben des Trennungs- oder Nachscheidungsunterhalts. In der intakten Ehe gibt es keine Quote und keine Bedarfsberechnung nach Tabellen: Es gilt Naturalunterhalt nach § 1360a II 1 BGB, ergänzt um das Taschengeld. Quoten und Selbstbehalte kommen erst mit der Trennung ins Spiel (Block 9).

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